Im April 2014 erliess der Gemeinderat der Stadt Zürich eine neue Marktverordnung. Nach Durchführung der Vernehmlassung bei den Markt- und Konsumentenverbänden hat der Stadtrat nun die Ausführungsbestimmungen zur Marktverordnung erlassen. Insbesondere die folgenden Bestimmungen dienen der Klärung von Detailfragen und der Rechtssicherheit:
- Wenn genügend Marktfahrende einen regelmässig stattfindenden Nachmittags- und Abendmarkt durchführen möchten, kann die Stadtpolizei einen solchen organisieren oder eine private Marktträgerschaft damit beauftragen.
- Die Stadtpolizei führt eine Warteliste, wenn mehr Gesuche vorliegen als Standplätze vorhanden sind. Massgebliche Kriterien sind nebst dem Gesuchsdatum die Platzverhältnisse sowie ein ausgewogenes Warensortiment.
- Standplatzbewilligungen werden an natürliche oder an juristische Personen ausgestellt, weil Marktfahrende ihren Betrieb beispielsweise als GmbH organisiert haben.
- Weil es nicht möglich ist, dass die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber während der gesamten Marktzeiten selber den Stand betreibt, können sie Familienangehörige oder Angestellte mit der Stellvertretung beauftragen.
- Im Rahmen einer Betriebsnachfolge kann auf Gesuch hin die Bewilligung an einen anderen Familienangehörigen oder langjährigen Angestellten ausgestellt werden.
- Fällt ein Markt über längere Zeit aus, wird nach Möglichkeit ein Alternativstandort angeboten.
Der Stadtrat hat die Ausführungsbestimmungen zusammen mit der Marktverordnung auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.