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Stadtrat definiert neuen Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich

Medienmitteilung

Mit dem neuen Leistungsauftrag an die Asyl-Organisation Zürich endet das seit August 2021 bestehende Moratorium für den Betrieb neuer Kollektivstrukturen im Auftrag Dritter per Ende 2023. Unter Einhaltung klar definierter Minimalstandards soll es der Asyl-Organisation Zürich ab sofort wieder möglich sein, sich auf entsprechende Ausschreibungen von Bund oder Kanton zu bewerben.

12. Juli 2023

Im Rahmen der Totalrevision des Leistungsauftrags an die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) beschloss der Stadtrat im August 2021 (STRB Nr. 842/2021) ein Moratorium für die Umsetzung neuer Drittaufträge für sogenannte Kollektivstrukturen wie Bundesasylzentren, kantonale Durchgangszentren und kantonale MNA-Zentren, das bis zum 31. Dezember 2023 gilt. Mit dem neuen Leistungsauftrag an die AOZ, der rückwirkend per 1. Juli 2023 erlassen wird, definiert der Stadtrat nun klare Minimalstandards, die in Zukunft für die Beteiligung an einer Submission erfüllt sein müssen. Mit der Definition dieser Rahmenbedingungen zum jetzigen Zeitpunkt ist es der AOZ möglich, sich auf verschiedene bereits publizierte Ausschreibungen für neue Kollektivstrukturen ab 2024 zu bewerben. Neu soll eine Bewerbung nur noch für Betreuungsaufträge in Bundesasylzentren in den Asylregionen Zürich, Ostschweiz sowie Tessin und Zentralschweiz und für den Betrieb von kantonalen Durchgangszentren sowie MNA-Zentren im Kanton Zürich möglich sein. Statt weiterem Wachstum soll stattdessen die Konsolidierung des bestehenden Auftragsportfolios angestrebt werden.

Minimalstandards für Drittaufträge für Kollektivstrukturen

Geflüchtete Menschen in Kollektivunterkünften bedürfen besonderen Schutz, da sie in der Regel kaum Wahlmöglichkeiten bezüglich ihrer Unterbringung haben, ihre Privatsphäre stark eingeschränkt ist und sie in hohem Masse von der vorhandenen Infrastruktur sowie der Leistungserbringung der verantwortlichen Stellen abhängig sind.

Damit die AOZ als öffentlich-rechtliche Anstalt der Stadt Zürich in Zukunft auch bei Drittaufträgen diesen besonderen Schutz der anvertrauten Menschen sicherstellen kann, hat der Stadtrat verschiedene Minimalstandards definiert, die für die Auftragsübernahme erfüllt sein müssen. Dies gilt besonders für Betreuungsaufträge von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, die als besonders vulnerable Gruppe einen noch höheren Schutzbedarf aufweisen.

Neue Grundlagen für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (MNA)

Für die Betreuung von MNA können Bewerbungen auf Aufträge in Zukunft nur noch erfolgen, wenn eine Kooperation mit anerkannten Anbieter*innen im Kinder- und Jugendheimbereich im entsprechenden Fachkonzept systematisch vorgesehen ist. Die anerkannten Anbieter*innen sind dabei an der Leistungserbringung beteiligt, um die Qualität der Betreuung zu erhöhen. Für die Leistungserbringung im Bereich MNA sollen sinngemäss die Vorgaben für die Heimpflege gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG, 852.2) und Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV, 852.21) gelten ausgenommen § 27 Abs. 1 KJV (Vorgaben zu Nasszellen). Zudem sind MNA grundsätzlich in Einzel- oder Doppelzimmern unterzubringen – ausser, wenn fachliche Gründe für ein Mehrbettzimmer vorliegen.

Neuer Leistungsauftrag gilt per 1. Juli 2023

Der Stadtrat hatte den Gemeinderat im März 2023 mittels eines Berichts über die geplanten Änderungen am Leistungsauftrag an die AOZ informiert. So konnte der Gemeinderat seinen Anliegen an die Ausgestaltung über entsprechende Begleitpostulate Ausdruck verleihen. Nun wurde der entsprechende revidierte Leistungsauftrag an die AOZ rückwirkend per 1. Juli 2023 erlassen. Dabei konnten nicht alle Anliegen des Gemeinderats berücksichtigt werden. Das bis Ende 2023 geltende Moratorium für Aufträge im Bereich Kollektivstrukturen von Dritten wird nicht verlängert und die AOZ kann sich darum unter Einhaltung der neuen Minimalstandards wieder auf neue Aufträge ab 2024 bewerben.

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