Die aus dem Jahr 2001 stammenden Hochhausrichtlinien werden derzeit überprüft und mit anderen Planungsinstrumenten – wie beispielsweise dem im November 2021 von der Stimmbevölkerung angenommenen kommunalen Richtplan Siedlung, Landschaft, öffentliche Anlagen und Bauten – abgestimmt. Im Sinne eines Werkstattberichts gibt das Amt für Städtebau Einblick in den aktuellen Stand der Arbeiten.
Die wichtigsten Änderungen
In den neuen Hochhausrichtlinien werden drei Hochhausgebiete mit den Abstufungen bis 40 Meter, bis 60 Meter und bis 80 Meter definiert. Das 60-Meter-Gebiet ist dabei neu, das bereits bestehende 40-Meter-Gebiet wird erweitert. Hochhäuser über 80 Meter sind – wie bereits heute – nur mittels Gestaltungsplan möglich. Als Hochhausgebiet ausgeschlossen wird neu die Quartiererhaltungszone.
Je nach Höhe werden unterschiedliche Leistungsanforderungen präzisiert. Zu diesen Leistungsanforderungen gehören unter anderem ein öffentliches oder nutzungsoffenes Erdgeschoss, gemeinschaftliche Räume, Aussenräume mit hoher Aufenthaltsqualität wie auch die Berücksichtigung des Lokalklimas.
Grundsätzlich gilt dabei: Je höher ein Hochhaus gebaut wird, desto mehr muss es leisten. Die Verbindlichkeit zur Umsetzung der entsprechenden Anforderungen soll erhöht werden, indem die Leistungen teilweise in der Bauordnung verankert werden.
Schliesslich wird auch das Vorgehen beim Planungs- und Bewilligungsprozess angepasst. So ist bei der Planung von Hochhäusern mit einer Höhe ab 60 Metern beispielsweise das Quartier mittels öffentlicher Veranstaltungen zu informieren und Quartiervertreter*innen sind im Konkurrenzverfahren einzubinden.
Aktualisierungsprozess
Basierend auf einer Testplanung wurden stadtintern in Zusammenarbeit mit Fachexpert*innen die Aktualisierung der Hochhausrichtlinien erarbeitet. Die neuen Richtlinien und die entsprechende BZO-Anpassung werden im Herbst 2022 vorliegen. Während der öffentlichen Auflage zur BZO-Anpassung werden sich im Rahmen der offiziellen Mitwirkung alle interessierten Personen schriftlich zum Inhalt äussern können. Das Geschäft wird schliesslich vom Stadtrat und Gemeinderat beschlossen.