Das Verwaltungsgericht hatte der Stadt Zürich im letzten Dezember in der Frage, ob es sich beim Ersatzneubau um eine Arealüberbauung handle, recht gegeben und den Fall ans Baurekursgericht (BRG) zurückgewiesen. Das BRG hatte nun über die übrigen Rügen der Rekurrierenden zu entscheiden. Die Rekurse zur Geschossigkeit, zum Baumschutz und der Schutzwürdigkeit des bestehenden Gebäudes hat das BRG zurückgewiesen. Ein Rekurs jedoch wurde gut geheissen: Nach Ansicht des BRG werde die gemäss Planungs- und Baugesetz zulässige Gebäudehöhe auf der Seite zur Trottenstrasse hin an den beiden Ecken des Gebäudes überschritten. Diese Gebäudeteile könnten entgegen der Auffassung der Baubehörde nicht als Dachaufbauten gelten, welche von der Einhaltung der Gebäudehöhe befreit wären. Die Stadt als Bauherrin bedauert die erneute Verzögerung der Realisierung dieses für die Stadt und für die ältere Bevölkerung wichtigen Projektes und kann die Begründung des Baurekursgerichts nicht nachvollziehen. Aus diesem Grund wird die Stadt gegen den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben.