Seit dem 12. Dezember 2008 gilt für die Schweiz ein neues Waffenrecht. Deshalb wurden rund 20 000 Eltern aller Schulkinder der Stadt Zürich anfangs Woche mit einem Informationsbrief und einem Flyer über die Änderungen im schweizerischen Waffenrecht informiert. Mit dieser Kampagne wird vor allem auf die Problematik Jugendliche und Waffen aufmerksam gemacht. Im Informationsschreiben wird auch an die Mitverantwortung der Eltern appelliert, ihren Kindern vor Augen zu führen, wie gefährlich der Umgang auch mit Imitationswaffen sein kann. In der Broschüre werden aber auch die einzelnen Änderungen im Waffenrecht mit wenigen Worten und anschaulichen Abbildungen erläutert.
Aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung hat sich leider herausgestellt, dass die unter Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Soft-Air-, und Paintballwaffen aufgeführten Informationen zum neuen Waffenrecht fehlerhaft formuliert wurden. Wir bedauern diese Fehler sehr! Die Aussagen sind daher wie folgt zu korrigieren:
Aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung hat sich leider herausgestellt, dass die unter Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Soft-Air-, und Paintballwaffen aufgeführten Informationen zum neuen Waffenrecht fehlerhaft formuliert wurden. Wir bedauern diese Fehler sehr! Die Aussagen sind daher wie folgt zu korrigieren:
- Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Soft-Air- und Paintballwaffen gelten als Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Es sind jedoch keine Feuerwaffen.
- Für jede Art der Übertragung (im Geschäft oder unter Privaten) von Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Soft-Air- und Paintballwaffen muss zwingend ein Waffenübertragungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag ist zwingend 10 Jahre aufzubewahren und muss nicht der Kantonalen Meldestelle zugestellt werden.
- Für den Erwerb von Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Soft-Air- und Paintballwaffen muss der Erwerber oder die Erwerberin mindestens 18 Jahre alt sein.
- Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss-, Soft-Air- und Paintballwaffen dürfen nicht an öffentlich zugänglichen Orten auf sich getragen werden. Macht man es trotzdem, macht man sich strafbar und muss mit einem Verfahren bei der zuständigen Untersuchungsbehörde (unter 18 Jahren = Jugendanwaltschaft / über 18 Jahre = Staatsanwaltschaft) rechnen.