Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden
Medienmitteilung
Seit 1. Juli 2008 ist das revidierte Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich in Kraft. Als Konsequenz daraus gilt auch in öffentlichen Gebäuden der Stadt Zürich ab sofort ein generelles Rauchverbot. Der Stadtrat hat heute die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung des Rauchverbots beschlossen.
2. Juli 2008
Für die Umsetzung des nun geltenden Rauchverbots ist in Verwaltungsgebäuden der Stadt Zürich die Immobilien-Bewirtschaftung zuständig. Für die Umsetzung in allen anderen städtischen Gebäuden sind hingegen die eingemieteten Dienstabteilungen verantwortlich. Spitäler, Altersheime, Schulen, industrielle Betriebe oder soziale Einrichtungen nehmen die notwendigen Anpassungen an ihren Hausordnungen also selber vor.
Die vom Kantonsrat am 2. April 2007 verabschiedete Änderung des Gesundheitsgesetzes untersagt den Konsum von Tabak in öffentlichen Gebäuden. Gemäss der neuen Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs gehören dazu alle Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und frei zugänglich sind. Das kantonale Gesundheitsgesetz erlaubt Ausnahmen vom generellen Rauchverbot, namentlich im Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen.
Die vom Kantonsrat am 2. April 2007 verabschiedete Änderung des Gesundheitsgesetzes untersagt den Konsum von Tabak in öffentlichen Gebäuden. Gemäss der neuen Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs gehören dazu alle Gebäude, die der Öffentlichkeit dienen und frei zugänglich sind. Das kantonale Gesundheitsgesetz erlaubt Ausnahmen vom generellen Rauchverbot, namentlich im Freien und in abgetrennten, ausreichend belüfteten Räumen.