«Nicht alle Menschen in unserer Stadt können ihr Leben eigenverantwortlich gestalten», gab Elmar Ledergerber zu bedenken. Sie seien auf Hilfe durch Dritte angewiesen. Diese notwendige Unterstützung könne durch Verwandte und Bekannte, aber zum Beispiel auch durch vormundschaftliche Betreuung sichergestellt werden. Im Jahr 2007 konnte in der Stadt Zürich so über 4200 Erwachsenen in persönlicher, finanzieller oder administrativer Hinsicht geholfen werden. Davon wurden 1427 Personen durch private Beiständinnen und Beistände betreut. Der Stadtpräsident dankte ihnen für ihre beherzte und einfühlsame Arbeit für hilfsbedürftige Mitmenschen, denen sie ihre Zeit, Sach- und Fachkompetenz sowie ihre Lebenserfahrung zur Verfügung stellten.
Stadträtin Monika Stocker, Vorsteherin des Sozialdepartements und Präsidentin der Vormundschaftsbehörde, stellte die Wahrung der menschlichen Würde ins Zentrum ihrer Ansprache. Sie überreichte den Betreuerinnen und Betreuern eine Erinnerungsgabe und eine Urkunde, in der ihnen für die «umsichtige und engagierte Betreuung von mehreren hilfsbedürftigen Menschen» ganz herzlich gedankt wird. Monika Stocker rühmte das qualitativ hohe Niveau dieser Unterstützung, die mit liebevoller Zuwendung geschehe. Ganz besonders würdigte sie die amtsälteste Beiständin, Elisabeth Fischer aus Zürich-Affoltern, die während vieler Jahre mehrere Menschen als private Beiständin betreut hatte.
Damit eine fachkundige Bewältigung der anspruchsvollen Aufgabe gewährleistet werden kann, werden die Betreuerinnen und Betreuer von Mitarbeitenden der Sozialzentren sorgfältig ausgebildet, instruiert und bei der Ausübung ihres Amtes beratend begleitet. Falls nötig können sie sich auch von der Vormundschaftsbehörde beraten lassen. Die freiwilligen Helferinnen und Helfer haben Anspruch auf eine bescheidene finanzielle Entschädigung.
Dr. Helmut Henkel, vor kurzem pensionierter Geschäftsleiter der Vormundschaftsbehörde, öffnete einen Einblick in die bevorstehende Revision des Vormundschaftsrechts. Gemäss bundesrätlichem Entwurf gebe es künftig keine Vormundschaften mehr, sondern nur noch massgeschneiderte Beistandschaften, bei denen jedoch nötigenfalls die Handlungsfähigkeit der hilfsbedürftigen Person eingeschränkt werden könne. Ferner habe die Gesetzesrevision zum Ziel, die Selbstbestimmung zu fördern und die Solidarität von Angehörigen im persönlichen Umfeld zu stärken. Mit der bevorstehenden Totalrevision des Vormundschaftsrechts werde der Schutz Erwachsener und Minderjähriger neu einer professionell und interdisziplinär arbeitenden Fachbehörde übertragen
Private Betreuerinnen und Betreuer
Die Vormundschaftsbehörde ist nach wie vor auf Privatpersonen angewiesen. Private Betreuerinnen und Betreuer werden vor allem für betagte Personen, welche die notwendige Unterstützung nicht anderweitig erhalten, aber auch für Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen aus dem mittleren Alterssegment eingesetzt. Wer sich für die Übernahme eines Mandats meldet, muss über einen einwandfreien Leumund verfügen.
Zu den Aufgaben einer Betreuerin oder eines Betreuers gehören die Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten wie die Einkommens- und Vermögensverwaltung, das Einfordern von Versicherungsleistungen und der Verkehr mit Ämtern. Die Betreuenden haben sich aber auch darum zu kümmern, ob die betroffene Person in persönlicher und medizinischer Hinsicht hinreichend betreut wird. Die privaten Betreuerinnen und Betreuer üben ihr Amt weitgehend selbstständig aus.
Stadträtin Monika Stocker, Vorsteherin des Sozialdepartements und Präsidentin der Vormundschaftsbehörde, stellte die Wahrung der menschlichen Würde ins Zentrum ihrer Ansprache. Sie überreichte den Betreuerinnen und Betreuern eine Erinnerungsgabe und eine Urkunde, in der ihnen für die «umsichtige und engagierte Betreuung von mehreren hilfsbedürftigen Menschen» ganz herzlich gedankt wird. Monika Stocker rühmte das qualitativ hohe Niveau dieser Unterstützung, die mit liebevoller Zuwendung geschehe. Ganz besonders würdigte sie die amtsälteste Beiständin, Elisabeth Fischer aus Zürich-Affoltern, die während vieler Jahre mehrere Menschen als private Beiständin betreut hatte.
Damit eine fachkundige Bewältigung der anspruchsvollen Aufgabe gewährleistet werden kann, werden die Betreuerinnen und Betreuer von Mitarbeitenden der Sozialzentren sorgfältig ausgebildet, instruiert und bei der Ausübung ihres Amtes beratend begleitet. Falls nötig können sie sich auch von der Vormundschaftsbehörde beraten lassen. Die freiwilligen Helferinnen und Helfer haben Anspruch auf eine bescheidene finanzielle Entschädigung.
Dr. Helmut Henkel, vor kurzem pensionierter Geschäftsleiter der Vormundschaftsbehörde, öffnete einen Einblick in die bevorstehende Revision des Vormundschaftsrechts. Gemäss bundesrätlichem Entwurf gebe es künftig keine Vormundschaften mehr, sondern nur noch massgeschneiderte Beistandschaften, bei denen jedoch nötigenfalls die Handlungsfähigkeit der hilfsbedürftigen Person eingeschränkt werden könne. Ferner habe die Gesetzesrevision zum Ziel, die Selbstbestimmung zu fördern und die Solidarität von Angehörigen im persönlichen Umfeld zu stärken. Mit der bevorstehenden Totalrevision des Vormundschaftsrechts werde der Schutz Erwachsener und Minderjähriger neu einer professionell und interdisziplinär arbeitenden Fachbehörde übertragen
Private Betreuerinnen und Betreuer
Die Vormundschaftsbehörde ist nach wie vor auf Privatpersonen angewiesen. Private Betreuerinnen und Betreuer werden vor allem für betagte Personen, welche die notwendige Unterstützung nicht anderweitig erhalten, aber auch für Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen aus dem mittleren Alterssegment eingesetzt. Wer sich für die Übernahme eines Mandats meldet, muss über einen einwandfreien Leumund verfügen.
Zu den Aufgaben einer Betreuerin oder eines Betreuers gehören die Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten wie die Einkommens- und Vermögensverwaltung, das Einfordern von Versicherungsleistungen und der Verkehr mit Ämtern. Die Betreuenden haben sich aber auch darum zu kümmern, ob die betroffene Person in persönlicher und medizinischer Hinsicht hinreichend betreut wird. Die privaten Betreuerinnen und Betreuer üben ihr Amt weitgehend selbstständig aus.