Energiegesetz Kanton Zürich
Am 1. September 2022 ist die Änderung des kantonalen Energiegesetzes in Kraft getreten. Sie wurde im November 2021 von der Stimmbevölkerung des Kantons Zürich mit 62.6 % Ja-Stimmen angenommen. Das Gesetz verlangt unter anderem den Ersatz von Öl- und Gasheizungen am Ende ihrer Lebensdauer durch umweltfreundliche Heizlösungen.
Die Gesetzesänderung betrifft auch Besitzer*innen von Liegenschaften in der Stadt Zürich. Verschaffen Sie sich einen Überblick der wichtigsten Änderungen und häufigen Fragen.
Die wichtigsten Änderungen
- Öl- und Gasheizungen müssen künftig am Ende ihrer Lebensdauer durch klimafreundliche Heizungen ersetzt werden. Nur wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine erneuerbare Heizung technisch nicht möglich oder über den Lebenszyklus mehr als 5 % teurer ist als die fossile Alternative, darf erneut eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Zudem sieht eine Härtefallregelung den Aufschub der Umsteigepflicht bis längstens drei Jahre nach dem nächsten Eigentümerwechsel vor.
- Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung möglichst wenig Energie benötigt wird.
- Bei Neubauten muss ein Teil des benötigten Stroms selbst produziert werden.
- Elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung sowie zentrale, elektrische Wassererwärmer müssen bis 2030 durch klimafreundliche Lösungen ersetzt werden. Ausnahmen sind in ausreichend begründeten Einzelfällen möglich.
- In Nichtwohnbauten muss innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebsetzung eine Betriebsoptimierung für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorgenommen werden.
- Der kantonale Gesamtbetrag für Fördergelder im Energiebereich wird erhöht, um den Umstieg zu erleichtern.
Häufige Fragen (FAQ)
Das revidierte Energiegesetz (EnerG) des Kantons Zürich ist per 1. September 2022 in Kraft getreten.
Bei laufenden Baubewilligungsverfahren ist das Recht zum Zeitpunkt des Bauentscheids massgebend. Haben Sie Ihren Bauentscheid vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision erhalten, gelten die damaligen Vorschriften. Eine erteilte Baubewilligung ist normalerweise drei Jahre ab dem rechtskräftigen Bauentscheid gültig.
Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem Baugesuch resp. zum Bewilligungsverfahren gerne an die Kreisarchitektinnen und Kreisarchitekten des Amtes für Baubewilligungen (AfB) der Stadt Zürich.
Grundsätzlich verboten wird der Einbau von Heizungen, die fossile Brennstoffe verwenden und dadurch viel CO₂ ausstossen. Dazu gehören Öl- und Gasheizungen (Erdgas).
Ebenfalls verboten ist und bleibt der Einbau von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen wie Elektroradiatoren, elektrische Wasserboiler usw. Diese benötigen übermässig viel Strom, was dem Prinzip des möglichst geringen Energieverbrauchs widerspricht. Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn eine Elektroheizung als Frostschutzheizung dient und es keine Alternativen gibt.
Erlaubt sind alle Heizungen, die Energie aus erneuerbarer Quelle beziehen wie Umweltwärme (Erdreich, Wasser, Aussenluft), Abwärme (z. B. Kehrichtverbrennung und Abwasser), Holz und inländisches Biogas.
Alle Wärmepumpen dürfen eingebaut werden. Sie benötigen zwar ebenfalls Strom, arbeiten aber viel effizienter als elektrische Widerstandsheizungen.
Befindet sich Ihre Liegenschaft in einem Fernwärmegebiet, wäre ein Anschluss eine verlässliche Lösung. Wichtig ist, dass mind. 70 % der Fernwärme aus erneuerbarer Quelle, der Nutzung von Abwärme oder aus der Abfallverbrennung stammt.
Wird nachgewiesen, dass eine erneuerbare Heizung technisch nicht möglich oder über den Lebenszyklus mehr als 5 % teurer ist als die fossile Alternative, darf erneut eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. In diesem Fall müssen trotzdem mindestens 10 % des Energiebedarfs der Liegenschaft aus nachhaltiger Quelle gedeckt sein. Diese Auflage gilt als erfüllt, wenn Sie sich für die Umsetzung einer Standardlösung* entscheiden. Sind die Standardlösungen ebenfalls nicht umsetzbar, müssen Sie bei der Bewilligungsbehörde schriftlich eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Ist ein Heizungsersatz für Sie wirtschaftlich insgesamt nicht tragbar (z. B. weil die Hypothek nicht aufgestockt werden kann), kann ein Härtefall geltend gemacht werden. Die Härtefallregelung sieht den Aufschub der Umsteigepflicht bis längstens drei Jahre nach dem nächsten Eigentümerwechsel vor.
Zudem ist es möglich, ausserordentliche Verhältnisse geltend zu machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die bisherige Heizung ausfällt, aber in zwei Jahren ein Ersatzneubau geplant ist.
Eine Übergangslösung ist für Fernwärmeanschlüsse vorgesehen. Beispiel: Ihre Heizung muss ersetzt werden, Sie können Ihre Liegenschaft jedoch erst in fünf Jahren an die Fernwärme anschliessen. Im Sinn der Verhältnismässigkeit kann die Bewilligungsbehörde für die Übergangsfrist den temporären Einbau einer fossilen Heizung erlauben, jedoch nur unter Auflagen.
*Standardlösungen: thermische Solaranlage für Warmwasser, Holzfeuerung, elektrische Wärmepumpe, Gas-Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Wärme-Kraft-Kopplung, Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage, Fensterersatz, Wärmedämmung, erneuerbarer Grundlast-Wärmeerzeuger / bivalente Heizung, kontrollierte Wohnungslüftung.
Wenn eine Gas- oder Ölheizung plötzlich ausfällt, kann für die Übergangszeit eine mobile Heizung aufgestellt werden. Hier werden elektrische, fossile und holzbasierte Systeme zugelassen.
Energieberatung
Beim Ersatz Ihrer Heizung unterstützt Sie die Stadt Zürich und stellt Ihnen eine beratende Person zur Seite, die Ihr Vorhaben von Anfang bis Ende begleitet. Sie erfahren, welche nachhaltigen Energiequellen Sie auf Ihrem Grundstück nutzen können, ob es Sinn macht, die Gebäudehülle zu sanieren und von welchen Fördermitteln Sie profitieren können. Der gesamte Prozess von der Bewilligung über die Umsetzung bis hin zur Betriebsoptimierung wird betreut.