Schutzanordnungen Natur und Landschaft (SAO) (OGD) (kantonaler Datensatz)

Das 1980 festgesetzte "Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (regionaler/kantonaler) Bedeutung" ist behördenverbindlich, hat jedoch keine öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zur Folge.

Damit die gefährdeten Lebensräume und Landschaften langfristig erhalten werden können, werden seit 1980, basierend auf dem Inventar "Verordnungen über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten von überkommunaler Bedeutung" ausgearbeitet. Sie werden von der Baudirektion erlassen und können über kleinere Gebiete, einzelne Gemeinde oder auch über einen grösseren zusammenhängenden Perimeter erarbeitet werden.

In den Schutzverordnungen werden die Objekte parzellenscharf abgegrenzt und in verschiedene Naturschutzzonen aufgeteilt. Im Verordnungstext werden zudem die mögliche Nutzung (durch Grundeigentümer und Öffentlichkeit) sowie Unterhalt und Pflege für die einzelnen Zonen festgelegt. Die Grundeigentümer geschützter Flächen sind verpflichtet die notwendigen Pflegemassnahmen selber durchzuführen oder die Durchführung durch Dritte zuzulassen. Sie werden für Pflegeaufwand und Nutzungseinschränkungen finanziell entschädigt.

Schutzverordnungen bestehen aus einem Plan (Massstab 1:5'000 mit Naturschutzzonen ) und aus dem Verordnungstext. (In detaillierteren Plänen werden zudem die Pflegemassnahmen festgelegt).

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Stand der Daten: 14.10.2024

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