ÖREB-Kataster - vereinfachtes Datenmodell ZH - Waldabstandslinien (OGD) (kantonaler Datensatz)

Waldabstandslinien gemäss § 66 PBG
"Der Zonenplan setzt im Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest.
Die Linien sin in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden."

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