ÖREB-Kataster - vereinfachtes Datenmodell ZH - Waldabstandslinien (OGD) (kantonaler Datensatz)
Waldabstandslinien gemäss § 66 PBG
"Der Zonenplan setzt im Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest.
Die Linien sin in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden."
"Der Zonenplan setzt im Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest.
Die Linien sin in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden."