Inventar der Natur- und Landschaftsschutzgebiete von überkommunaler Bedeutung (OGD) (kantonaler Datensatz)
Im Planungs- und Baugesetz von 1975 wurden die Behörden verpflichtet, für ihren Zuständigkeitsbereich ein Inventar der Natur- und Heimatschutzobjekte zu erstellen. Das Amt für Raumplanung hat als kantonale Behörde ein Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (regionaler/kantonaler) Bedeutung" erstellt, welches 1980 vom Regierungsrat festgesetzt wurde. Der Begriff Naturschutz-Objekte umfasst dabei Feuchtwiesen, Trockenwiesen und Kiesgruben, während unter dem Begriff Landschaftsschutz-Objekte geologisch-geomorphologische Objekte, Findlinge, heckenreiche Hänge und lineare Gehölze (Hecken, Feldgehölze und Bachbestockungen) zusammengefasst werden. Bei Feucht- und Trockenwiesen wurde zudem zwischen der eigentlichen Kernzone des Objektes und einer Umgebungsschutzzone unterschieden. Die Abgrenzung der Objekte erfolgte nicht parzellenscharf.
Das Inventar ist für alle Behörden (kommunal bis national) verbindlich, d. h. es muss bei der Planung im Sinne einer Interessenabwägung berücksichtigt werden; es hat jedoch keine öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zur Folge. Für die Erarbeitung von Schutzverordnungen ist das Inventar von 1980 die wichtigste Grundlage.
Es besteht aus einem Plan (Massstab 1:5'000) und einem Text, in welchem die einzelnen Objekte genauer beschrieben sind.
Insbesondere im Bereich von Grubenbiotopen (Kiesgruben) haben sich seit der Festlegung 1980 zum Teil erheblich Veränderungen und Abweichung zum Datenstand ergeben. Die Datenebenen sind darum, je nach Anwendungszweck, mit der notwendigen Vorsicht und Interpretation zu verwenden.
Für die erste Richtplanrevision 1995 wurden zum Inventar80 Nachträge erarbeitet. Diese, Im Richtplan berücksichtigten Inventarergänzungen wurden nicht als seperates Fachinventar, resp. als Revision des Inventars80 festgesetzt und sind daher als eigenständige Geodatenebene vorliegend. Diese Ergänzungen sind in den aktuellen Richtplan Siedlung und Landschaft mit eingeflossen.
Das Inventar ist für alle Behörden (kommunal bis national) verbindlich, d. h. es muss bei der Planung im Sinne einer Interessenabwägung berücksichtigt werden; es hat jedoch keine öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zur Folge. Für die Erarbeitung von Schutzverordnungen ist das Inventar von 1980 die wichtigste Grundlage.
Es besteht aus einem Plan (Massstab 1:5'000) und einem Text, in welchem die einzelnen Objekte genauer beschrieben sind.
Insbesondere im Bereich von Grubenbiotopen (Kiesgruben) haben sich seit der Festlegung 1980 zum Teil erheblich Veränderungen und Abweichung zum Datenstand ergeben. Die Datenebenen sind darum, je nach Anwendungszweck, mit der notwendigen Vorsicht und Interpretation zu verwenden.
Für die erste Richtplanrevision 1995 wurden zum Inventar80 Nachträge erarbeitet. Diese, Im Richtplan berücksichtigten Inventarergänzungen wurden nicht als seperates Fachinventar, resp. als Revision des Inventars80 festgesetzt und sind daher als eigenständige Geodatenebene vorliegend. Diese Ergänzungen sind in den aktuellen Richtplan Siedlung und Landschaft mit eingeflossen.