In verschiedenen Stadtteilen lösen in den kommenden Jahren Fernwärmenetze das Gasverteilnetz ab. Dieses wird in den betreffenden Gebieten nach der Erschliessung mit Fernwärme schrittweise stillgelegt. Falls Sie deswegen eine Gasheizung, einen Gaskochherd oder andere Gasgeräte vorzeitig ausser Betrieb nehmen müssen, zahlt die Stadt Zürich unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für nicht amortisierte Investitionskosten.
- Die Gasheizung oder das Gasgerät wurde vor Ankündigung der Gasnetzstilllegung installiert.
- Die Gasheizung oder das Gasgerät ist seit weniger als 15 Jahren in Betrieb. Es zählt die Zeitspanne zwischen dem Installationsjahr und dem Jahr, in dem das Gasgerät ersetzt wird oder die Gaszähler zurückgegeben werden.
Das Entschädigungsgesuch können Eigentümer*innen nach Ersatz des Gasgeräts oder nach Demontage der Gaszähler auf der Förderplattform der Stadt Zürich einreichen.
Das Entschädigungsgesuch wird durch ewz bearbeitet. Antworten auf Ihre Fragen zur Gesuchsabwicklung und zur Auszahlung der Fördergelder erhalten Sie direkt bei ewz.
Beim Ersatz einer Gasheizung können Eigentümer*innen neben der Entschädigung allenfalls auch Fördergelder für die neue Heizung beantragen. Das Fördergesuch für die neue Heizung muss dann zwingend vor Baubeginn eingereicht werden. In diesem Fall wird das Entschädigungsgesuch für die bestehende Gasheizung automatisch gemeinsam mit dem Gesuch für die neue Heizung behandelt.
Entschädigungsberechtigt sind Geräte, die mit Gas betrieben werden und an das Gasverteilnetz angeschlossen sind.
- Gasheizungen: Gasheizkessel und Gasthermen zur zentralen Wärmeerzeugung (Raumwärme und Brauchwarmwasser)
- Dezentrale Warmwassererzeuger: Dezentrale Brauchwarmwassererzeuger mit eigenem Gasbrenner ausserhalb der Energiezentrale (Warmwasserautomaten, Durchlauferhitzer)
- Gaskochherde und Gasbacköfen
- Weitere Gasgeräte (z. B. Kochgeräte für die Gastronomie oder Wäschetumbler)
Nicht entschädigungsberechtigt sind Geräte, die nicht an das Gasverteilnetz angeschlossen sind, sondern anderweitig mit Gas versorgt werden.
Bedingung für eine Entschädigung ist, dass das Gasgerät vor der Ankündigung der Gasverteilnetzstilllegung im betreffenden Stadtteil installiert wurde. Als massgebender Zeitpunkt für die Ankündigung der Stilllegung gilt die Publikation des entsprechenden Stadtratsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Zürich. Für Tiefenbrunnen und Altstetten-Nord erfolgte diese am 15. Mai 2024.
Die betroffenen Eigentümer*innen werden kurz nach dem Stadtratsbeschluss auch jeweils direkt per Anschreiben informiert.
Die Entschädigung nicht amortisierter Gasgeräte ist in der Wärmeversorgungsverordnung (WVV) der Stadt Zürich und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen werden nicht amortisierte Investitionen in Gasgeräte entschädigt, sofern sie weniger als 15 Jahre in Betrieb waren. Die WVV wurde vom Gemeinderat im März 2022 beschlossen. Die Ausführungsbestimmungen hat der Stadtrat im Juni 2023 erlassen.
Die Amortisationsdauer von 15 Jahren, die der Entschädigungsregelung zugrunde liegt, lehnt sich ihrerseits an die Bestimmungen der kommunalen Energieplanung an. Diese legte bis vor einigen Jahren unter anderem fest, dass eine Gasverteilnetzstilllegung grundsätzlich 15 Jahre im Voraus anzukündigen ist. Entsprechend konnten Eigentümer*innen in der Vergangenheit bei der Installation von Gasgeräten von einer Amortisationsdauer von 15 Jahren ausgehen.
Neben der Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte richtet die Stadt Zürich zusammen mit dem Kanton auch Fördergelder für den Anschluss an die Fernwärme oder die Realisierung einer Wärmepumpe aus. Insgesamt werden Eigentümer*innen so mit einem attraktiven Gesamtpaket beim klimafreundlichen Heizungsersatz finanziell unterstützt.
Die geltenden Ankündigungsfristen richten sich nach der Wärmeversorgungsverordnung (WVV) der Stadt Zürich. Diese wurde im März 2022 vom Gemeinderat beschlossen. Gemäss den entsprechenden Bestimmungen kündigt die Stadt Stilllegungen im Grundsatz mindestens 10 Jahre im Voraus an. In Gebieten mit bestehenden oder geplanten Fernwärmenetzen kann die Vorankündigungszeit kürzer sein, sie beträgt aber mindestens 5 Jahre.
Die Wärmeversorgung bleibt dabei lückenlos gewährleistet: Die Stilllegung des Gasverteilnetzes in einem Strassenzug erfolgt erst, wenn die Eigentümer*innen Gelegenheit zum Anschluss ihrer Liegenschaft an die Fernwärme oder für die Umsetzung einer individuellen erneuerbaren Heizlösung wie beispielsweise einer Wärmepumpe hatten.
Telefonisch: Montag bis Freitag: 8-13 Uhr und 14-17 Uhr