Erfahren Sie alles über die wichtigsten Vorschriften und Gesetze zu Lärm und Öffnungszeiten in Zürich. Was Sie in Bezug auf Nachtruhe, Gastgewerbe und öffentliche Ruhestörung wissen müssen, um sich an die Regeln zu halten und Konflikte zu vermeiden.
Bei der Stadtpolizei finden Sie Merkblätter und Gesuchsformulare zum Thema Lärm.
Die Nachtruhe dauert von 22–7 Uhr.
Während der Sommerzeit dauert sie am Freitag und am Samstag jeweils von 23–7 Uhr.
Störendes Verhalten im Freien ist während der Nachtruhe verboten.
Lärm aus Gastrobetrieb
Wenn die Nachtruhestörungen einer Bar, Restaurant oder Club ausgehen, kann die Polizei den Betrieb für die betreffende Nacht schliessen.
Lautsprecher im Freien
Lautsprecher im Freien müssen durch die Polizei bewilligt werden.
Toleranzzeit
Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern, und die Gäste müssen die Gastwirtschaft innert 30 Minuten verlassen. In dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bedient werden. In der Boulevardgastronomie gibt es keine Toleranzzeit.
Durch das kantonale Gastgewerbegesetz wird vorgeschrieben, dass Gastwirtschaftsbetriebe in der Zeit von 24–5 Uhr geschlossen sein müssen. Die Gemeinden sind befugt, Ausnahmen zu bewilligen.
Es besteht die Möglichkeit, eine dauernde Hinausschiebung bzw. Aufhebung der Schliessungsstunde zu beantragen. Der*die Chef*in Polizeibewilligungen entscheidet auf Antrag der Fachgruppe Wirtschaft über die Erteilung solcher Bewilligungen in der Stadt Zürich.
Bewilligungspraxis in der Stadt Zürich
Sonntag bis Donnerstag: bis 4 Uhr | Freitag und Samstag: bis 5 Uhr
Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Nachbarn gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden.
In der Stadt Zürich sind die öffentlichen Freinächte (nebst den speziell geregelten Feiertagen wie 1. August, Silvester, usw.) pro Betrieb auf zwölf Anlässe pro Jahr beschränkt. Für geschlossene Veranstaltungen besteht kein Kontingent. Öffentliche Freinächte und geschlossene Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig.
Hinausschiebung der Schliessungsstunde gilt in der Regel nur für Räume innerhalb von Gastwirtschaften. Gartenwirtschaften können höchstens bis um 24 Uhr (ohne Toleranzzeit) bewilligt werden. An vielen Orten gelten frühere Schliessungszeiten.