Der öffentliche Grund steht für politische Zwecke grundsätzlich zur Verfügung. An öffentlichen Ruhetagen (Ausnahmen: 1. Mai und 1. August) und während der Nachtruhe sind politische Veranstaltungen nicht erlaubt.
Bei aktuellen Ereignissen können Ausnahmen bewilligt werden.
Demonstrationen, Kundgebungen oder Mahnwachen müssen bewilligt werden. Das Gesuch muss mindestens 72 Stunden im Voraus gestellt werden.
- Demonstrationen: Eine grössere politische Aktion (Personenzahl nach oben unbegrenzt), die mit einem Besammlungsort, einer Umzugsroute und einem Schlusskundgebungsort verbunden ist. Die Teilnehmenden müssen sich somit vom Besammlungs- zum Schlusskundgebungsort verschieben.
- Kundgebungen: Verweilt eine Gruppierung mit mehr als 10 Personen (nach oben unbegrenzt), die ein politisches Anliegen kundtun möchte (auch lautstark), an einem Ort, so handelt es sich um eine Kundgebung.
- Mahnwache: Eine an einem Ort verweilende Gruppierung mit bis 10 Personen, die in ruhiger Art auf ein politisches Anliegen aufmerksam machen möchte.
- Für das Aufstellen eines Standes sowie für das Aufstellen eines Plakats in Weltformat (89,5 cm x 128 cm) werden maximal 3 x 3 Meter zur Verfügung gestellt.
- Gestattet ist das Abgeben von Informationsmaterial (zu verschiedenen Themen möglich), das Sammeln von Unterschriften und das Werben für Politiker*innen vor Wahlen. Das Musizieren oder andere Aktivitäten (z. B. Zubereitung von Speisen) sind untersagt. Es dürfen sich maximal 5 Personen von der Organisation am Stand aufhalten, mindestens 1 Person muss anwesend sein.
- Gemäss Art. 22 der Benutzungsordnung benötigen Standaktionen zu politischen Zwecken an den vom Stadtrat definierten Örtlichkeiten keine Bewilligung.
- Andere Örtlichkeiten sind bewilligungs- und kostenpflichtig sowie kontingentiert.
- Einer politischen Partei/Organisation stehen auf dem ganzen Stadtgebiet pro Quartal 60 bewilligte Standaktionen zu, davon höchstens 20 im Stadtkreis 1.
- Für weitere Informationen siehe Merkblatt Standaktionen und Merkblatt politische Aktionen.
Bewilligt wird:
- Aufstellen eines Standes (max. 3 x 3 Meter) oder ähnlicher Vorrichtungen (keine Fahrzeuge und/oder Anhänger)
- Aufstellen eines Plakates in Weltformat (89.5 x 128 cm)
- Verteilen von Informationsmaterial zum jeweiligen Thema (ohne Produktewerbung)
- Aufhalten von mindestens 1 bis maximal 5 Personen der jeweiligen Organisation am Stand
- Abgabe von kleinen Give-Aways (ohne Produktewerbung)
- Abgabe von alkoholfreien Getränken (Gratis)
Nicht bewilligt wird:
- Zubereitung von Speisen
- Abgabe von alkoholhaltigen Getränken
- Produktewerbung
- Einladungen zu Veranstaltungen
- Einsatz von Verstärkeranlagen und/oder Megaphonen
- Sitzgelegenheiten für PassantInnen
- Singen und musizieren (mit/ohne Verstärker)
- Bewilligt werden Standaktionen in der Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr
- An Sonn- und Feiertagen werden keine Standaktionen bewilligt.
- Gemäss Art. 13, Abs. 4 APV sowie gemäss Art. 22, Abs. 2 der Benutzungsordnung können Standplatzörtlichkeiten zu politischen Zwecken bewilligungsfrei genutzt werden (siehe Benutzungsordnung, Anhang).
- Sollten sich mehrere Organisationen gleichzeitig an der gleichen Standplatzörtlichkeit aufhalten, haben sich die Parteien selbst zu einigen, wer den Platz nutzen darf. Die Verkehrssicherheit darf nicht beeinträchtigt werden und Passanten dürfen nicht behindert werden.
- Standbetreiber haften gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Kantone für Schäden, welche infolge Ausübung der Standaktion und der damit verbundenen Vorkehrungen an Personen und / oder Sachen – einschliesslich des öffentlichen Grundes entstehen. Muss die Stadt für einen solchen Schaden einstehen, haben ihr die Standbetreiber vollen Ersatz zu leisten.
- Es entstehen keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Stadt, wenn die Standaktion wegen nicht vorhersehbaren Bauarbeiten oder aus anderen wichtigen Gründen nicht durchgeführt werden kann.
- Wir weisen darauf hin, dass anlässlich von Veranstaltungen – insbesondere an Wochenenden – die Möglichkeit besteht, dass die Standplätze aus logistischen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Sie erhalten beim Büro für Veranstaltungen telefonische Auskunft.
Gemäss Art. 13, Abs. 4 Allgemeine Polizeiverordnung (APV) sowie gemäss Art. 22, Abs. 2 der Benutzungsordnung können Standplatzörtlichkeiten zu politischen Zwecken bewilligungsfrei genutzt werden (siehe Benutzungsordnung, Anhang).
Sollten sich mehrere Organisationen gleichzeitig an der gleichen Standplatzörtlichkeit aufhalten, haben sich die Parteien selbst zu einigen, wer den Platz nutzen darf. Die Verkehrssicherheit darf nicht beeinträchtigt werden und Passanten dürfen nicht behindert werden.
- Das Sammeln von Unterschriften durch Einzelpersonen (in der Regel nicht mehr als 3 Personen) im Umherziehen (ohne Infrastruktur) ist ohne besondere Erlaubnis gestattet.
- Das Sammeln von Unterschriften ist auch während der Feiertage sowie der Nachtruhe erlaubt, sofern es dadurch nicht zu Störungen kommt. Dabei darf es nicht zu Verkehrsbehinderungen kommen.
- An Märkten und Veranstaltungen sowie in deren unmittelbaren Umgebung ist das Umherziehen und Sammeln erlaubt, sofern es nicht zu Störungen der Veranstaltung bzw. der Markttätigkeit kommt. Ob es zu Störungen der Veranstaltung bzw. der Markttätigkeit kommt, beurteilt die Polizei vor Ort aufgrund der konkret angetroffenen Situation. Dabei sucht sie in einem ersten Schritt das Gespräch mit den Störenden. Nötigenfalls ist eine Wegweisung auszusprechen.
- Wird für das Unterschriftensammeln ein Stand oder ähnliches benötigt, ist dies bewilligungspflichtig (ausser an den bewilligungsfreien Örtlichkeiten, die nicht reserviert werden können).
- Die Benutzung von öffentlichen Fussgängerunterführungen (z. B. Shop-Ville) ist untersagt
Das Verteilen von politischen Schriften durch Einzelpersonen im Umherziehen ohne Infrastruktur ist ohne besondere Erlaubnis gestattet.
Das Umherziehen von Plakatträgern*innen (Einzelpersonen, Sandwichman) mit politischen Informationen ist unter Vorbehalt von Artikel 5 der Benutzungsordnung ohne besondere Erlaubnis auf dem Trottoir gestattet.
- Die mitgeführten Plakate dürfen folgende Masse nicht übersteigen: 1 x 1 x 1,3 m (L x B x H).
- Der Fussverkehr darf nicht behindert werden.
- Die Benützung von öffentlichen Fussgängerunterführungen (z. B. Shop-Ville) ist untersagt.
- An Märkten und Veranstaltungen ist das Umherziehen untersagt.
- Das Ausrufen von politischen Kampagnen, das Verteilen von Drucksachen sowie die Benützung von Musik- und Lärminstrumenten und Verstärkeranlagen sind verboten.
Montag - Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 16.00 Uhr
An öffentlichen und städtischen Feiertagen bleibt das Büro für Veranstaltungen geschlossen.
Medienauskünfte erteilt der
Mediendienst unter +41 44 411 91 11.