Gemeinnützige Anlässe können pro Organisation bewilligt werden, wenn:
- deren Erlös ausschliesslich gemeinnützigen Institutionen zufliesst
- die Begünstigten in der Schweiz niedergelassene Organisationen mit Steuerbefreiung und Statuten sind oder eine ZEWO-Zertifizierung nachweisen können
Sammeln Dritte Geld oder verkaufen Waren für eine gemeinnützige Organisation, muss der Erlös über diese abgerechnet und die Abrechnung dem Büro für Veranstaltungen eingereicht werden. Geld, das für gemeinnützige Zwecke im Ausland verwendet wird, ist über eine bei der Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmen (ZEWO) anerkannte Organisation abzurechnen.
Für Spesen dürfen maximal 25 Prozent des Bruttoertrags abgezogen werden. Herstellerkosten können separat in Abzug gebracht werden. Die Auslagen sind detailliert aufzuführen.
Für das Aufstellen eines Standes sowie für das Aufstellen eines Plakates in Weltformat (89.5 cm x 128 cm) werden maximal 3 x 3 Meter zur Verfügung gestellt.
Jährliches Kontingent für Standaktionen pro Organisation:
- 24 Standaktionen im Stadtkreis 1
- 24 Standaktionen in den übrigen Stadtkreisen.
Bewilligt wird:
- Aufstellen eines Standes (max. 3 x 3 Meter) oder ähnlicher Vorrichtungen (keine Fahrzeuge und/oder Anhänger)
- Aufstellen eines Plakates in Weltformat (89.5 x 128 cm)
- Verteilen von Informationsmaterial zum jeweiligen Thema (ohne Produktewerbung)
- Aufhalten von mindestens 1 bis maximal 5 Personen der jeweiligen Organisation am Stand
- Abgabe von kleinen Give-Aways (ohne Produktewerbung)
- Abgabe von alkoholfreien Getränken (Gratis)
Nicht bewilligt wird:
- Zubereitung von Speisen
- Abgabe von alkoholhaltigen Getränken
- Produktewerbung
- Einladungen zu Veranstaltungen
- Einsatz von Verstärkeranlagen und/oder Megaphonen
- Sitzgelegenheiten für PassantInnen
- Singen und musizieren (mit/ohne Verstärker)
Zeitliche Einschränkung:
- Bewilligt werden Standaktionen in der Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr
- An Sonn- und Feiertagen werden keine Standaktionen bewilligt.
Haftung
Standbetreiber haften gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes und der Kantone für Schäden, welche infolge Ausübung der Standaktion und der damit verbundenen Vorkehrungen an Personen und / oder Sachen – einschliesslich des öffentlichen Grundes entstehen. Muss die Stadt für einen solchen Schaden einstehen, haben ihr die Standbetreiber vollen Ersatz zu leisten.
Es entstehen keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Stadt, wenn die Standaktion wegen nicht vorhersehbaren Bauarbeiten oder aus anderen wichtigen Gründen nicht durchgeführt werden kann.
Wir weisen darauf hin, dass anlässlich von Veranstaltungen – insbesondere an Wochenenden – die Möglichkeit besteht, dass die Standplätze aus logistischen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Sie erhalten beim Büro für Veranstaltungen telefonische Auskunft.
Wählen Sie einen geeigneten Standplatz für Ihre Veranstaltung aus.
Standplatz finden (ohne Buchungsmöglichkeit)
Stadtpolizei Zürich
Postfach 8021 Zürich
Montag - Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 16.00 Uhr
An öffentlichen und städtischen Feiertagen bleibt das Büro für Veranstaltungen geschlossen.
Medienauskünfte erteilt der
Mediendienst unter +41 44 411 91 11.