Aussenlandungen sind Abflüge und Landungen, die ausserhalb von Flugplätzen erfolgen. Dies betrifft beispielsweise Hängegleiter, Segelflugzeuge und vor allem Helikopter.
Der Bund regelt mit der Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung) unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind.
- Als Aussenlandung gilt neben dem Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen auch das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, selbst wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat.
- Flugbetriebsunternehmen müssen Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Wohngebieten mit der zuständigen Behörde im Voraus absprechen. Im Kanton Zürich muss das Flugbetriebsunternehmen für die vorgängige Absprache ein Formular einreichen. Das Meldeformular «Meldung Aussenlandungen in Wohngebieten» finden Sie auf der Seite des kantonalen Amts für Mobilität.
- Gewerbsmässige Helikopteroperationen, z.B. Foto- und Filmflüge, sowie bestimmte nicht kommerzielle Flüge sind der Bewilligungspflicht und Aufsicht des Bundes unterstellt.
- Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL.