Ein Feuerwerk ist etwas Schönes. In einer dicht besiedelten Stadt wie Zürich muss aber auch auf die Sicherheit und das Ruhebedürfnis von Personen und Tieren Rücksicht genommen werden. Aus diesem Grund ist das Abbrennen von Feuerwerk nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Lesen die nachfolgenden Bestimmungen aufmerksam durch.
- Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Lärm verursachendem Feuerwerk und nicht Lärm verursachendem Feuerwerk.
- Das Abbrennen von Lärm verursachendem Feuerwerk ist nur am 1. August und in der Nacht auf den 2. August sowie in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet.
- Ausnahmen von dieser Regelung müssen gemäss der Allgemeinen Polizeiverordnung (Art. 22 Abs. 1) von der Polizei bewilligt werden.
- Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet werden.
- In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten (Art. 22 Abs. 2 APV).
- Die vollumfängliche Verantwortung für das gefahrlose Abbrennen des Feuerwerkes obliegt immer der Person, welche das Feuerwerk zündet.
- Bei Eintreten eines Schadenereignisses haftet immer die Person, die das Feuerwerk abgebrannt hat.
- Nebst den Feuerwerken am Nationalfeiertag und an Silvester, welche ohne Polizeibewilligung abgebrannt werden dürfen, werden in der Stadt Zürich Feuerwerke nur bei Grossveranstaltungen von öffentlichem Interesse bewilligt.
- Lärm verursachende Feuerwerke anlässlich von Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Firmenjubiläen usw. werden grundsätzlich nicht bewilligt resp. sind verboten.
- Handelt es sich um ein nicht Lärm verursachendes Feuerwerk, ein sogenanntes Barockfeuerwerk (Bodenfeuerwerk), dass im Freien abgebrannt wird, ist keine Bewilligung (Polizei und Feuerpolizei) erforderlich.
- Typisch für ein Barockfeuerwerk sind Feuer- und Sonnenräder, Fontänen, Bengalisches Feuer und Wasserfälle.
- Theater- oder Saalfeuerwerk, allgemein bekannt als Indoor-Feuerwerk, wird in geschlossenen Räumen eingesetzt und benötigt eine Bewilligung der Feuerpolizei. Wir bitten Sie, frühzeitig mit den zuständigen Brandschutzexpert*innen Kontakt aufzunehmen.
- Soll ein Barockfeuerwerk (Bodenfeuerwerk) auf Gewässern abgebrannt werden, wird eine Bewilligung der Wasserschutzpolizei benötigt. Wir bitten Sie, frühzeitig mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufzunehmen.
Feuerwerke, bei denen kein Fachausweis erforderlich ist, sind in verschiedene Kategorien eingeteilt – je nach Gefahr, welche beim Abbrennen von ihnen ausgeht. Je nach Kategorie gelten beim Verkauf die folgenden Bestimmungen:
- Kategorie F1: Verkauf an Personen über 12 Jahre, sehr geringe Gefahr.
Zum Beispiel: Bengalstreichhölzer, Wunderkerzen. - Kategorie F2: Verkauf an Personen über 16 Jahre, geringe Gefahr.
Zum Beispiel: Vulkane bis 250g NEM, Raketen bis 75g NEM. - Kategorie F3: Verkauf an Personen über 18 Jahre, mittlere Gefahr.
Zum Beispiel: Raketen bis 500g NEM, Batterien bis 1000g NEM.
NEM=Nettoexplosivmasse
Mehr Informationen zu den Bestimmungen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Polizei Fedpol.
- In der Stadt Zürich ist das Steigenlassen von Himmelslaternen aufgrund der Nähe zum Flughafen Zürich (Stadtrand – Flughafen Zürich weniger als 5 km) sowie der dichten Besiedelung aus sicherheitstechnischen Gründen verboten.
- Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite vom Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL.