- Jeder Hund im Alter von über 3 Monaten muss innert 10 Tagen vom Haltenden mittels Anmeldeformular bei der Wohngemeinde angemeldet werden. Neuhundehalter*innen erhalten nach der Anmeldung eine persönliche Identifikationsnummer für die nationale Hundedatenbank AMICUS.
- Der*die eingetragene Halter*in muss den Hund ebenfalls bei AMICUS registrieren.
- Der*die eingetragene Halter*in muss zwingend die obligatorischen Kurse mit dem Hund absolvieren.
- Bitte beachten Sie die Liste der verbotenenen Hunderassen.
Bei Fragen wenen Sie sich an die Bewilligungsstelle der Stadtpolizei.
Die Registrierung eines Hundes (älter als drei Monate) bei AMICUS muss innert 10 Tagen nach der Übernahme des Hundes erfolgen.
Ich bin Ersthundehalter*in
- Wir haben Ihnen ein AMICUS-Konto eröffnet. Die Zugangsdaten inklusive ID sollten Sie per Mail erhalten haben.
- Falls Sie bei der Anmeldung keine E-Mail Adresse angegeben haben, erhalten Sie die Zugangsdaten per Post.
Ich habe in den letzten 10 Jahren bereits einen Hund gehabt
- Seit Januar 2016: In diesem Fall haben Sie bereits eine AMICUS-ID.
- Vor Januar 2016: Wenn Sie zum Zeitpunkt der Einführung von AMICUS ein Konto mit einem aktiven Hund bei der Vorgängerdatenbank ANIS gehabt haben, wurden Ihre Daten übernommen.
- Wenn Sie die Zugangsdaten nicht mehr auffinden können, wenden Sie sich bitte direkt an AMICUS.
Mein Hund ist bereits bei AMICUS registriert
- Falls der Hund noch nicht in Ihrem AMICUS-Konto bei "Eigene Tiere" eingetragen ist, muss ein Halter*innen-Wechsel vorgenommen werden.
- Falls Sie Fragen zum Halterwechsel in AMICUS haben, wenden Sie sich direkt an AMICUS.
Mein Hund ist noch nicht bei AMICUS registriert
- Ist der Hund noch nicht in der Datenbank erfasst, muss der Hund durch den Tierarzt registriert werden. Bitte nehmen Sie zum Tierarzttermin die AMICUS-ID mit.
Der*die eingetragene Halter*in muss zwingend die obligatorischen Kurse mit dem Hund absolvieren. Falls Kurse nicht besucht werden, kann allenfalls eine Busse erfolgen. Welcher Kurs besucht werden muss, richtet sich nach dem Alter des Hundes bei Übernahme oder Zuzug in den Kanton Zürich.
- Achten Sie beim Aussuchen der Hundeschule darauf, dass es sich um eine vom Veterinäramt anerkannte Hundeschule handelt.
- Die Kursbestätigungen müssen auf den Namen des eingetragenen Hundehaltenden ausgestellt werden. Bestätigungen sind nur gültig, wenn sie mit dem offiziellen Formular des Veterinäramts ausgestellt wurden.
- Sobald Sie den Kurs besucht haben, senden Sie bitte die Kursbestätigung per Kontaktformular oder per Post an die untenstehende Adresse.
- Mehr Informationen zu den Hundekursen und zur Liste mit den anerkannten Hundeschulen finden Sie auf der Webseite des Veterinäramts des Kantons Zürich.
Welpenförderung
- Zeitpunkt des Kursbesuches: zwischen der 8. und 16. Lebenswoche
- Anzahl Lektionen: 4
Junghundekurs
- Zeitpunkt des Kursbesuches: zwischen der 16. Lebenswoche und dem Alter von 18 Monaten
- Anzahl Lektionen: 10
Junghundekurs
- Zeitpunkt des Kursbesuches: zwischen der 16. Lebenswoche und dem Alter von 18 Monaten
- Anzahl Lektionen: 10
Erziehungskurs
- Zeitpunkt des Kursbesuches: bis spätestens ein Jahr nach dem Absolvieren des Junghundekurses
- Anzahl Lektionen: 10
- Dieser Kurs muss nicht besucht werden, wenn eine Kursbestätigung des Vorbesitzers vorliegt.
Erziehungskurs
- Zeitpunkt des Kursbesuches: ein Jahr nach Übernahme des Hundes oder Zuzug in den Kanton
- Anzahl Lektionen: 10
Wenn der Hund zum Zeitpunkt der Übernahme oder beim Zuzug in den Kanton über 8 Jahre alt war, muss kein Kurs mehr besucht werden.
- Seit dem 1. Januar 2010 ist es im Kanton Zürich verboten, Hunde der Rassetypenliste II, sogenannte Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential, zu halten oder zu züchten (Art. 8 Hundegesetz).
- Nur Hundehalter*innen die vor dem 1. Januar 2010 einen Hund der Rassetypenliste II gehalten haben und über eine Haltebewilligung für ebendiesen Hund verfügen, dürfen ihn im Kanton Zürich halten.
- Hundehalter*innen ohne festen Wohnsitz im Kanton Zürich dürfen sich mit einem Hund der oben genannten Rassen besuchsweise im Kanton Zürich aufhalten, jedoch gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum.
- Die vorübergehende Haltung von Hunden der Rassetypenliste II durch Drittpersonen ist auf max. 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
- American Bull Terrier
- American Bully
- American Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bandog
- Basicdog
- Bull Terrier
- Pit Bull Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- Swiss Blue Bully
- Swiss Champagner Bully
Neben diesen Hunden sind auch alle Mischlinge mit mindestens 10 Prozent Blutanteil der genannten Rassen verboten. Bestehen aufgrund des Erscheinungsbilds des Hundes Hinweise, dass er zu den verbotenen Hunden zählen könnte und liegen keine ausreichenden Abstammungsnachweise vor, entscheidet das Veterinäramt aufgrund der äusseren Erscheinung des Hundes über seine Zuordnung.