Laut Art. 16 des Reglements über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) müssen Zeitschriften oder Zeitungen mindestens sechsmal jährlich erscheinen. Zum Verteilen können Sie Bewilligungen (Verfügungen) für einzelne Tage oder für das ganze Kalenderjahr beantragen. Wenn Sie Zeitungsverteilwagen benützen möchten, muss dies im Gesuch entsprechend beantragt werden.
Erlaubt ist
- das Verteilen von Originalausgaben, mit oder ohne Zeitungsverteilwagen
Untersagt ist
- das Verteilen von Werbung für Tabakwaren, Alkoholwerbung und sexistische Werbung
- lose Werbeeinlagen (z. B. Prospekte / Flyer)
- das Aufstellen von Tischen oder ähnlichem
- das Aufstellen oder Tragen von Fahnen usw.
- Abstellen von Abgabematerial am Verteilort, z. B. in Einkaufswagen, Tragtaschen usw., ausser Sie haben einen Zeitungsverteilwagen bewilligt erhalten
- das Ausrufen von Reklametexten
- die Benützung von Musik- und Lärminstrumenten, Verstärkeranlagen und Werbetafeln
(Liste nicht abschliessend)
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsgebührenordnung) und den Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.