Weihnachtsdekorationen fallen unter Art. 25 des Reglements über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung). Für Dekorationen, Weihnachtsbäume usw., die auf den öffentlichen Grund gestellt werden oder die in die Luftsäule des öffentlichen Grundes ragen, benötigen Sie eine Bewilligung.
Bei dieser Verfügung (Bewilligung) handelt es sich um eine Bewilligung, die jeweils ein Jahr gültig ist. Es muss jedes Jahr ein neues Gesuch eingereicht werden und Sie erhalten eine neue Verfügung.
- Die Beleuchtung darf nicht animiert sein (z. B. Farbwechsel, alternierendes Ein/Ausschalten usw.).
- Die Betriebszeit der Beleuchtung beginnt am letzten Donnerstag im November (Einschaltung der Weihnachtsbeleuchtung «Lucy» an der Bahnhofstrasse) und endet am 6. Januar des Folgejahres.
- Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt ewz «Mitteilung betreffend Weihnachtsbeleuchtung über öffentlichem Grund».
- Eine Publikation im Amtsblatt der Stadt Zürich ist Bestandteil der Verfügung.
Gesuche für Weihnachtsprojektionen müssen jeweils zwingend bis spätestens am 30. September eingereicht werden. Bitte reichen Sie das detaillierte Konzept mit Standort, Vorhaben, Grösse usw. ein (es darf keine Werbung projiziert werden). Wir prüfen Ihr Gesuch, führen mit den zuständigen Verwaltungsstellen eine Vernehmlassung durch und informieren Sie über die Durchführbarkeit und deren Auflagen bzw. das weitere Vorgehen.
Die Verfügung (Bewilligung) ist nur für eine Weihnachtssaison gültig und das Gesuch muss jährlich neu eingereicht werden.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung zum Reglement über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsgebührenordnung) und den Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen.
Postfach
8021 Zürich