Durch das kantonale Gastgewerbegesetz wird vorgeschrieben, dass Gastwirtschaftsbetriebe in der Zeit von 24.00 bis 05.00 Uhr geschlossen sein müssen. Die Gemeinden sind befugt, Ausnahmen zu bewilligen.
In der Stadt Zürich sind die öffentlichen Freinächte (nebst den speziell geregelten Feiertagen wie 1. August, Silvester, usw.) pro Betrieb auf 12 Anlässe pro Jahr beschränkt. Für geschlossene Veranstaltungen besteht kein Kontingent. Öffentliche Freinächte und geschlossene Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig.
Das Gesuch ist immer vor dem Anlass zu stellen.
Gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich vom 16. Januar 2015 ist die Bewilligungserteilung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde neu beim Amt für Baubewilligungen (AfB) angegliedert. Weitere Informationen und die entsprechenden Formulare (4a bzw. 4b) können beim Hochbaudepartement abgerufen werden.
Für das Aufstellen von Absperrungen für den Einlass wartender Gäste vor Gastwirtschaften, Unterhaltungs- und Detailhandelsbetrieben ist das Amt für Baubewilligungen (AfB) zuständig. Entsprechende Anfragen sind nur noch an diese Amtsstelle zu richten.
Achtung:
Bei der Stadtpolizei eingereichte Gesuche werden an die Gesuchstellenden retourniert.
Postfach
8021 Zürich
Mo-Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Medienauskünfte erteilt der Mediendienst.