Das Gastwirtschaftspatent kann nur erteilt werden, wenn die betreffenden Räumlichkeiten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und der Gesuchsteller die gesetzlich geforderten Bedingungen erfüllt.
Zur Einreichung eines Gesuches zur Führung einer Gastwirtschaft muss vorgängig von den zuständigen Ämtern (Amt für Baubewilligungen / Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich) eine entsprechende rechtskräftige Baubewilligung sowie eine Projektbewilligung Gastwirtschaftsprojekt vorliegen.
Gesuchsunterlagen sind, gemäss §7 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz, fristgerecht (mind. 4 Wochen vor Eröffnung) und vollständig (inkl. Beilagen) eingereicht (siehe unten "Weitere benötigte Unterlagen").
Zeitverzögerungen aufgrund fehlender bzw. unvollständig eingereichter Unterlagen gelten als Selbstverschulden des Gesuchstellers. Dieser hat folglich keinen Anspruch auf ein Überbrückungspatent.
- Handlungsfähigkeitszeugnis (Bezug am Wohnort), Original (falls Wohnsitz in der Stadt Zürich: Stadthaus, Zeugnisbüro oder in Ihrem Kreisbüro)
- Aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister (Bestellung des Auszuges bei der Post oder über strafregister.admin.ch. Der Auszug muss durch die gesuchstellende Person gleich bezahlt werden. Der Auszug wird nach ca. 5 Tagen zugestellt).
- Kopie Schriftenempfangsschein / ID / oder Pass (für CH-Bürger*innen)
- Kopie Ausländerausweis (für Angehörige anderer Staaten)
Planende und Gastwirtschafts-Betreibende richten die Meldung der Abnahmebereitschaft für den Betrieb an den Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich. Anschliessend werden die verschiedenen Behördenmitglieder zur gemeinsamen Betriebsabnahme vor Ort (Projektadresse) eingeladen. Bei der Betriebsabnahme wird überprüft, ob die Bauausführung dem Planungsstand entspricht, welcher baurechtlich genehmigt worden ist. Die Koordination für die Betriebsabnahme und der Entscheid über die Betriebsfreigabe obliegen dem Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich.
Bauliche und bewilligungspflichtige Veränderungen machen in jedem Fall eine bauliche Betriebsabnahme notwendig.
Als bauliche Veränderung wird jede, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer angelegte und über die blosse Instandhaltung hinausgehende Umgestaltung angesehen.
Ebenfalls bewilligungspflichtig sind räumliche Erweiterungen ohne bauliche Veränderungen (Umnutzungen) und betriebliche Veränderungen wie z.B. von nur kalter Küche zu Kochbetrieb sowie alle Veränderungen (z.B. Geräteersatz) an lüftungstechnischen Anlagen.
Nach einer erfolgreichen Betriebsabnahme kann die Betriebsbewilligung (Gastwirtschaftspatent) vor Ort mündlich erteilt werden. Voraussetzung dafür ist die fristgerechte (mind. 4 Wochen vor Eröffnung) und vollständige Einreichung der Unterlagen inkl. Beilagen für das Gesuch eines Gastwirtschaftspatents beim Kommissariat Verwaltungspolizei Bewilligung Gastro. Das Gastwirtschaftspatent wird anschliessend auf dem Postweg zugestellt.
Stellvertretungen (Bevollmächtigte) können nur mit schriftlicher Vollmacht der patentinhabenden Person rechtsverbindliche Gesuche einreichen (mit Originalunterschrift, Ort und Datum, Name und Adresse der Stellvertretung). Die Ausstellung einer sogenannten «Generalvollmacht für die Stellvertretung» ist nicht möglich.
Wenn das Lokal über ein bestehendes Boulevardcafé auf öffentlichem Grund verfügt, benötigen Sie zusätzlich das Gesuchsformular Boulevardcafé.
Alle notwendigen Informationen finden Sie auf Boulevardgastronomie.
Ohne Betriebsabnahme: Fr. 341.–
Mit Betriebsabnahme: Fr. 451.–
Die Abgabe für gebrannte Wasser wird mengenabhängig und alle vier Jahren in Rechnung gestellt.
Postfach
8021 Zürich
Mo-Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Medienauskünfte erteilt der Mediendienst.