Die Zürcher*innen und ihre Gäste geniessen das Leben im Freien. Als Gastronom*in mit einem eigenen Lokal bereichern Sie die vielfältige und lebendige Boulevardgastronomie.
Sowohl Boulevardgastronomie (Boulevardcafés, -restaurants oder -lounges auf öffentlichem Grund) wie auch Aussenwirtschaften (auf privatem Grund) sind baubewilligungspflichtig. Vor Inbetriebnahme müssen diese von der Behörde abgenommen werden.
Mit der Polizeibewilligung für die Benützung des öffentlichen Grunds werden die Rahmenbedingungen und die Benutzungsgebühren geregelt.
- Die Polizeibewilligung wird erst erteilt, wenn die Baubewilligung rechtskräftig vorliegt.
- Boulevardgastronomie-Betreibende haben der Stadtpolizei diesen Nachweis zu erbringen. Besteht ein öffentliches Interesse an einer anderweitigen Nutzung der Boulevardfläche, so können die Bewilligungen schadensersatzlos entzogen werden.
Mit dem Bauentscheid und den bewilligten Baugesuchsplänen werden alle relevanten Aspekte wie Öffnungszeiten, Anzahl Sitzplätze und Flächen festgelegt. Bei Betrieben, die keiner Baubewilligung bedürfen, sind diese in der Polizeibewilligung festgelegt.
Die Gesuchstellenden sowie Drittpersonen, die während der öffentlichen Auflage die Zustellung des Bauentscheids verlangt haben, sind befugt, gegen den Entscheid zu rekurrieren.
Bodenhülsen für Grossschirme und Sonnenstoren im öffentlichen Grund benötigen zusätzlich eine Konzession des Tiefbauamts.
Soll im Boulevardcafé zusätzlich eine Menütafel aufgestellt werden, müssen die Auflagen gemäss Merkblatt Reklametafel (Passantenstopper) auf öffentlichem Grund inkl. Boulevardcafé eingehalten sein.
Den ersten Schritt bildet die Kontaktaufnahme mit der Stadtpolizei.
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