Das Befahren der Limmat mit Gummi- und Schlauchbooten erfreut sich in der warmen Jahreszeit grosser Beliebtheit, ist aber nicht ohne Risiken. Flüsse bergen teils unsichtbare Gefahren wegen Wehren und anderen Hindernissen. Damit der Spass nicht baden geht, ist es wichtig, als Benutzer*in eines Schlauch- oder Gummibootes gesetzliche Vorgaben einzuhalten und sich über die örtlichen Verhältnisse genau zu informieren.
Achtung Baustelle - Fahrverbot in der Sihl
An der Mündung der Sihl in die Limmat beim Platzspitz befindet sich bis und mit 2028 die Baustelle für die Erneuerung des Platzspitzwehrs.
Achtung: Es ist aus Sicherheitsgründen verboten, die Baustelle zu betreten und lebensgefährlich, im Bereich der Baustelle Boote einzuwassern oder die Baustelle mit Booten zu durchfahren. Bitte respektieren Sie die Abschrankungen – zu Ihrer eigenen Sicherheit.
Bis zum Abschluss der Bauarbeiten besteht in der Sihl im Teilgebiet zwischen der Postbrücke (oberhalb des Hauptbahnhofes) bis 50 nach der Baustelle ein signalisiertes Fahrverbot.
Limmat
Teilabschnitt ab Münsterbrücke bis Bad Oberer Letten (obere Limmat)
Das Befahren dieses Bereichs der Limmat, insbesondere der beiden Badeanlagen Oberer und Unterer Letten, ist mit Schiffen jeglicher Art verboten. Ausnahmen: Limmatschifffahrt (Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft ZSG) und Schiffe mit Bewilligung des Kantons Zürich (ALN) oder der Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich.
Teilabschnitte Bad Oberer Letten und Bad Unterer Letten
Das zu den beiden Badeanlagen gehörende Flussgebiet darf mit Schiffen jeglicher Art während der Öffnungszeiten nicht befahren werden.
Teilabschnitt ab Wipkingerpark bis zum Höngger Wehr (untere Limmat)
Bei einem Abfluss an dieser Messstelle im roten Bereich (über 100 m³/s) rät die Stadt Zürich vom Befahren der Limmat mit einem Schlauch- bzw. Gummiboot ab!
Farbskala zur Beurteilung der aktuellen Abflussdaten der Limmat für das Befahren mit Schlauchbooten oberhalb des Höngger Wehrs:
Personen, die bei einem Abfluss an dieser Messstelle im grünen Bereich (bis 80 m³/s) die Limmat mit einem Schlauchboot befahren und:
- sich an die gesetzlichen Regeln und Sicherheitsempfehlungen für Schlauchboote halten,
- sich über die örtlichen Verhältnisse vorgängig informiert haben,
- aufmerksam auf der Limmat unterwegs sind
- Erfahrung im Umgang und dem Steuern von Schlauchbooten haben,
sollten die Strecke problemlos meistern können.
Bei nicht oder nur sehr schwer steuerbaren Schwimmkörpern (Reifen, Flamingos, Einhörner, Luftmatratzen etc.) ist stets erhöhte Vorsicht geboten. Die Stadt Zürich empfiehlt, auf solche Schwimmkörper auf Fliessgewässern zu verzichten.
Haftungsausschluss
Die Farbskala zur Beurteilung der aktuellen Abflussdaten der Limmat für das Befahren mit Schlauchbooten dient ausschliesslich als Orientierungshilfe. Die Wasserschutzpolizei der Stadtpolizei Zürich übernimmt für die Richtigkeit der Angaben keine Verantwortung und lehnt jegliche Haftung ab.
Unterwegs mit dem Gummiboot auf der Limmat

Höngger Wehr
Die Ausstiegsstellen vor dem Höngger Wehr befinden sich auf der linken Seite. Die Sperrzone ist ab ca. 270 Metern oberhalb des Wehrs bis zur unteren Ausstiegsstelle mit gelben Bojen signalisiert.
Der Wiedereinstieg unterhalb des Wehrs ist ausgeschildert.
Tipps:
- Vorher abklären, wo sich am Fluss die Ein- und Ausstiegstellen befinden.
- Kinder niemals am Boot festbinden.
- An den Schutz vor Hitze oder Kälte denken.
- Halten Sie Abstand zu Brückenpfeilern oder Hindernisse und binden Sie die Boote nicht zusammen.
Gesetzliche Vorschriften
- Die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) unterscheidet Strandboote (nur eine Luftkammer) und Schlauchboote (mehrere separate Luftkammern = höhere Sicherheit).
- Umgangssprachlich werden diese Boote «Gummiboote» genannt. Nicht immatrikulierte Schlauchboote, welche kürzer als 4 Meter sind, und alle Strandboote, egal welcher Länge, dürfen sich nur in der inneren Uferzone (150 Meter) oder im Abstand von höchstens 150 Metern um sie begleitende Schiffe herum verkehren. Schlauchboote bis 4 Meter Länge müssen nicht zwingend immatrikuliert werden, d. h. sie benötigen kein amtliches Kennzeichen.
- Strandboote und nicht immatrikulierte Schlauchboote müssen aber mit Namen, Adresse und wenn möglich der Telefonnummer des Eigentümers oder Halters gut sichtbar beschriftet sein. So können Polizei- und Rettungsdienste schneller in Erfahrung bringen, ob zu einem leer aufgefundenen Boot Personen vermisst werden.
- Auf Fliessgewässern (= Flüssen) muss zusätzlich für jede sich an Bord befindliche Person ein Rettungsmittel (z. B. eine Rettungsweste mit Kragen mit einem Minimalauftrieb von 75 Newton) mitgeführt werden.
- Schwimmhilfen gelten nicht als Rettungsmittel. Da der Platz auf den Booten meist beschränkt ist und jemand unerwartet über Bord gehen kann, wird empfohlen, diese Rettungsmittel bereits vor Fahrtbeginn anzuziehen.
- Auch wenn die Vorschriften über den Alkoholgenuss für Gummiboote gelockert wurden: Denken Sie daran, dass Alkohol die körperliche Leistungsfähigkeit herabsetzt und zu Fehleinschätzungen während der Fahrt führen kann.
- Mit einem Gummiboot haben Sie keinen Vortritt gegenüber Vorrangschiffen, Güterschiffen, Schiffen der Berufsfischer und Segelschiffen.
Beschriftungsetikette bestellen
Die Stadtpolizei Zürich empfiehlt, jedes Schlauch- oder Gummiboot mittels einer Etikette mit den Kontaktinformationen des Inhabers oder der Inhaberin zu beschriften.
Übers nachfolgende Kontaktformular können Sie bei der Prävention der Stadtpolizei Zürich kostenlos eine entsprechende Beschriftungsetikette bestellen.
- Maximal 1 Etikette pro Person