Zur Ausübung der Strassenprostitution wie auch zum Betrieb eines Bordells benötigen Sie eine Bewilligung. Die entsprechenden Informationen erhalten Sie in den nachstehenden Broschüren und Formularen.
Kreis 1:
22.00 bis 02.00 Uhr
Kreise 2 und 3:
19.00 bis 05.00 Uhr
Kreis 9:
Sonntag bis Donnerstag, 18.30 bis 02.00 Uhr
Freitag bis Samstag, 19.30 bis 03.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag, 13.30- 16.30 Uhr
Wenn Sie in der Stadt Zürich ein Bordell bereits betreiben oder neu eröffnen wollen, sollten Sie diese Informationen aufmerksam lesen.
Ergänzend zum übergeordneten Recht sind in der Stadt Zürich einerseits das Baurecht und andererseits die städtische Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) massgebend, wenn Sie ein Bordell eröffnen und betreiben wollen.
Wenn Sie in der Stadt Zürich Räume sexgewerblich nutzen, also ein Bordell betreiben wollen, brauchen Sie als Erstes eine Baubewilligung für eine sexgewerbliche Nutzung. Um eine Baubewilligung zu erhalten, müssen Sie Folgendes tun:
Frühzeitig mit dem*r Kreisarchitekt*in Kontakt aufnehmen. Rufen Sie beim Amt für Baubewilligungen an (Tel +41 44 412 29 87) oder erkundigen Sie sich auf der Seite für Baubewilligungen, wer für Ihre Liegenschaft zuständig ist.
Für Besprechungen sind die Projektpläne, Skizzen, Entwürfe und dergleichen mitzunehmen. Falls Sie keine Pläne des Bauwerks haben, können Sie Archivpläne gegen eine Gebühr kopieren lassen. Melden Sie sich vorgängig beim Amt für Baubewilligungen, Planaufage (Tel +41 44 412 29 83). Wenn Sie die Archivpläne einsehen und kopieren lassen möchten, müssen Sie eine Vollmacht der Eigentümerschaft mitbringen.
Die vollständigen Gesuchsakten (Baugesuchsformulare, Pläne und evtl. weitere Unterlagen wie Klimatisierungsgesuch, Berechnungen usw.) sind in der richtigen Anzahl einzureichen, damit die beteiligten Fachstellen Ihr Projekt gleichzeitig (und nicht nacheinander) prüfen können. Bei Unsicherheiten können Sie das Amt für Baubewilligungen anrufen (montags bis freitags während den üblichen Bürozeiten).
Einhaltung der Formvorschriften:
- Pläne richtig darstellen;
- sämtliche Pläne und die Gesuchsformulare datieren und von der Bauherrschaft (oder deren Vertretung) sowie von der Projektverfasserin resp. dem Projektverfasser unterschreiben lassen;
- eine Vollmacht beilegen, wenn anstelle der Bauherrschaft deren Vertretung unterschreibt;
- die Eigentümerschaft (bzw. Baurechtgebenden) auch auf den Plänen und den Gesuchsformularen unterschreiben lassen oder eine separate Vollmacht der Eigentümerschaft beilegen, falls das Grundstück nicht allein der Bauherrschaft gehört;
- die richtigen Formulare verwenden.
Als Zweites brauchen Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Bordells eine Bewilligung Salonprostitution. Ausgenommen sind Kleinstbordelle (Art. 11 Abs. 2 PGVO). Das Gesuch muss schriftlich eingereicht werden bei der Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Milieu- und Sexualdelikte, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich. Damit Ihr Gesuch geprüft werden kann, muss es folgende Unterlagen enthalten:
Das ausgefüllte Gesuchsformular weiter unten auf dieser Seite.
Die geltende Baubewilligung für die sexgewerbliche Nutzung (Verfügung vom Amt für Baubewilligungen) für Ihr Bordell.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebes sowie die Stellvertretung müssen benannt werden. Sowohl für die Geschäftsführung als auch für die Stellvertretung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Kopien eines gültigen Personalausweises, wobei die Polizei die Vorlage der Originaldokumente verlangen kann (Art.12 Abs. 3 PGVO).
- Falls eine oder beide Personen nicht schweizerischer Nationalität sind, die Kopien der Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
- Einen aktuellen Strafregisterauszug, der vom Bundesamt für Justiz BfJ auf Bestellung erstellt wird.
Die Mehrwertsteuerbestätigung für Ihren Bordellbetrieb.
Den Nachweis des Verfügungsrechts über die Räumlichkeiten des Bordells wie z. B. ein Mietvertrag oder Grundbuchauszug der Liegenschaft.
Falls Ihr Bordell von einer eingetragenen Firma betrieben wird, müssen Sie auch den entsprechenden Handelsregisterauszug beilegen.
Für das Anbringen von Aussenwerbung benötigen Sie eine Spezialbewilligung, die ebenfalls beizulegen ist. Diese erhalten Sie beim Amt für Städtebau, Fachstelle Reklamebewilligungen.
Mit Fragen zum Bewilligungsverfahren können Sie sich an die bewilligende Stelle der Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Milieu- und Sexualdelikte, wenden (Tel. 044 411 64 28, E-Mail: stp-pgvo@zuerich.ch). Sie können sich aber auch bei folgenden privaten Beratungsstellen für Sexarbeiterinnen informieren:
- FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration
Hohlstrasse 511, 8048 Zürich,
Tel. 044 436 90 00, E-Mail: contact@fz-info.ch,
Telefonische Beratung und Terminvereinbarung von
Montag bis Donnerstag, 09.00 –13.00 Uhr
- Isla Victoria Beratungsstelle für Frauen im Sexgewerbe
Schöneggstrasse 24, 8004 Zürich,
Tel. 044 291 66 00, E-Mail: islavictoria@stadtmission.ch,
Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag, 11.00 –14.00 Uhr
Wenn Sie die notwendigen Unterlagen eingereicht haben, wird die Stadtpolizei Zürich diese prüfen. Es ist möglich, dass Sie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden, falls es zusätzliche Fragen zu klären gibt. Bei Fragen dürfen Sie natürlich auch einen Gesprächstermin wünschen.
Wenn die Stadtpolizei die Prüfung Ihres Gesuches abgeschlossen hat, wird sie Ihnen mitteilen, ob Sie eine Bewilligung zur Führung eines Bordells erhalten oder nicht. Bei einer Absage können Sie auf schriftliche Eingabe hin gegen Gebühr von der Stadtpolizei Zürich eine begründete und beschwerdefähige Verfügung verlangen. Gegen diese können Sie innert der angegebenen Frist Einsprache erheben. Es gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts.
Die Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) der Stadt Zürich hält nebst der Bewilligungspficht der Bordelle in Artikel 13 und 14 auch die Pfichten von Bordellbetreiber*innen bei der Führung eines Bordells fest:
Aufrechterhalten der öffentlichen Ordnung: Dazu gehören u. a. die getreue Geschäftsführung und das Erfüllen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pfichten. Weitere Infos finden Sie unter folgenden Links:
Einhalten der gesetzlichen Arbeitsbedingungen: Hierzu gehören insbesondere alle baurechtlichen Aufagen, die sich aus der Baubewilligung ergeben. Zusätzlich sind Bordellbetreibende verpfichtet, den in ihrem Betrieb arbeitenden Sexarbeiter*innen mindestens einen separaten und für die Kundschaft nicht zugänglichen Aufenthaltsraum sowie abschliessbare Aufbewahrungskästen für das persönliche Material zur Verfügung zu stellen. Falls die in einem Bordell tätigen Sexarbeiter*innen nicht als selbstständig Erwerbstätige arbeiten, sondern angestellt sind, gelten zudem sämtliche Gesetze für unselbstständig Erwerbstätige im Anstellungsverhältnis, insbesondere muss das Arbeitsrecht eingehalten werden. Der Entscheid, ob die Sexarbeiter*innen in einem Bordell selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, obliegt im Rahmen der Rechtsordnung den Vertragsparteien und muss im Betriebskonzept angegeben werden. Es dürfen nur erwachsene Personen mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zur Prostitutionsausübung zugelassen werden.
Faire Preise für die Sexarbeiter*innen: Insbesondere dürfen für Zimmer und Nebenleistungen nur Preise verlangt werden, die nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht erlaubt sind insbesondere Bussen bei Nichteinhalten von innerbetrieblichen Regeln, wie namentlich Kleiderordnung, unangemessene Schadenersatzleistungen für beschädigtes Verbrauchsmaterial wie Gläser etc.
Mindeststandards für die Gewaltprävention: Die Bordellbetreibenden sind verpfichtet, dafür zu sorgen, dass die Sexarbeiter*innen vor Gewalt geschützt sind. Dazu müssen sie im Betriebskonzept Massnahmen zur Gewaltprävention aufführen. Bei Kontrollen durch die Stadtpolizei müssen sie nachweisen, dass die aufgeführten Gewaltpräventionsmassnahmen umgesetzt werden.
Informationsmaterial für Sexarbeiter*innen: Die Bordellbetreibenden sind verpfichtet, in ihren Betrieben die bei der Stadtpolizei Zürich erhältliche Adressliste mit den in der Stadt Zürich vorhandenen Informations-, Unterstützungs- und Beratungsstellen gut sichtbar und für die Sexarbeiter*innen unentgeltlich aufzulegen.
Unentgeltliches Präventionsmaterial: Die Bordellbetreibenden sind verpfichtet, unentgeltlich Präventionsmaterial zur Verfügung zu stellen, insbesondere Präservative.
Aufstellung der im Betrieb selbstständig Erwerbstätigen oder angestellten Sexarbeiter*innen: Die Aufstellung muss folgende Angaben über jede einzelne Sexarbeiterin sowie Kopien der jeweiligen amtlichen Dokumente enthalten:
- Identität (Kopie eines gültigen Reisedokuments)
- Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer bei ausländischen Staatsangehörigen
- Krankenversicherung (wenn vorhanden)
Diese Liste muss tagesaktuell sein und muss für das laufende und das vorhergehende Kalenderjahr aufbewahrt werden. Sie ist der Polizei auf Verlangen in Papierform auszuhändigen.
Leistungsvereinbarung: Nutzungsvereinbarung oder Arbeitsvertrag zwischen Betreiber*in und Sexarbeiter*in.
Stellvertretungsregelung: Der*die Bewilligungsinhaber*in hat während der Öffnungszeiten anwesend zu sein. Bei Abwesenheit hat jede*r Bewilligungsinhaber*in eine geeignete Stellvertretung zu ernennen und der bewilligenden Instanz zu melden. Die Stellvertretung muss die gleichen Kriterien nach PGVO erfüllen, wie der*die Bewilligungsinhaber*in. Die Stellvertretung muss gleichzeitig mit der Gesuchseinreichung für die Betriebsbewilligung bekannt gegeben werden. Personelle Änderungen müssen mindestens 2 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden.
Kontrollorgan ist die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Milieu- und Sexualdelikte. Sie kontrolliert alle Vorgaben der Prostitutionsgewerbeverordnung PGVO. Bei vermuteten Missständen aus anderen Zuständigkeitsbereichen zieht sie die dafür zuständige Amtsstelle bei. Bei Verdacht auf Menschenhandel oder andere schwerwiegende Verstösse gegen die Rechtsordnung wird ein Strafverfahren eingeleitet und im Einverständnis mit dem Opfer Kontakt mit der entsprechenden Fachorganisation aufgenommen. Die Kontrolle wird in Anwesenheit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers bzw. der Stellvertretung vorgenommen.
Jeder Betrieb wird durch Mitarbeitende der Fachgruppe Milieu-und Sexualdelikte jährlich mindestens einmal kontrolliert. Dafür wird unabhängig von der Anzahl der Kontrollen jährlich eine einmalige Kontrollgebühr, abgestuft nach Grösse des Betriebs, verrechnet.
Wer ein Bordell ohne gültige Salonbewilligung betreibt oder wer den Pfichten als Inhaber*in einer Salonbewilligung oder als deren Stellvertretung nicht nachkommt, kann mit einer Busse bestraft werden. Bei schweren Regelverstössen kann die Bewilligung zur Betriebsführung entzogen werden.