
Stalking bezeichnet das wiederholte, vorsätzliche und systematische Bedrohen, Belästigen und Verfolgen einer Person, wodurch diese Angst empfindet und sich auf psychischer, physischer und sozialer Ebene bedroht oder beeinträchtigt fühlt.
Stalking-Handlungen treten meist in Kombination auf. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wiederholte Kontaktaufnahme zu jeder Tages- und Nachtzeit beispielsweise durch Briefe, E-Mails, Anrufe oder WhatsApp
- Auflauern, Beobachten und Verfolgen am Wohn- oder Arbeitsort und an anderen Orten
- Ausfragen und Kontaktaufnahme über Dritte
- Beleidigungen, Verleumdungen und falsche Anschuldigungen
- Rufschädigung, z.B. über soziale Medien oder am Arbeitsplatz
- Einschüchterung und Drohungen wie Androhung von Gewalt oder Selbstmord
- Erpressung, Entführung, körperliche oder sexuelle Gewalt
Von Cyberstalking als spezifischer Form des Stalkings spricht man, wenn elektronische Kommunikationsmittel und Technologien wie Social Media, E-Mail, Apps oder GPS-Systeme eingesetzt werden.
In der Schweiz gibt es keinen eigenen Straftatbestand für Stalking. Viele Handlungen, die unter Stalking fallen, sind jedoch strafbar. Taten wie Drohung, Nötigung, Erpressung oder telefonische Belästigung sollten deshalb bei der Polizei angezeigt werden.
- Wenn Sie sich bedroht fühlen oder sich in einer akuten Gefährdungssituation befinden, rufen Sie die Polizei unter der Notrufnummer 117 an.
- Suchen Sie professionelle Unterstützung bei einer Opferberatungsstelle, einer Fachstelle der Polizei oder in einem Frauenhaus, wenn Sie Beratung, Schutz oder Unterkunft benötigen.
- Setzen Sie Grenzen. Brechen Sie den Kontakt zur stalkenden Person ab, indem Sie ihr einmal und deutlich (am besten schriftlich) mitteilen, dass Sie keinen Kontakt mehr wünschen. Verweigern Sie danach konsequent jeden weiteren Kontakt.
- Informieren Sie Personen aus Ihrem sozialen Umfeld über die Stalking-Situation. Öffentlichkeit kann schützen.
- Sammeln Sie Beweise und dokumentieren Sie alle Stalking-Handlungen in einem «Stalking-Tagebuch» mit Datum, Uhrzeit und Ort. Dies kann in einem eventuellen straf- oder zivilrechtlichen Verfahren hilfreich sein.
Die Polizei kann zum Schutz gefährdeter Personen Schutzmassnahmen anordnen. Eine gefährdende Person kann für die Dauer von 14 Tage aus der Wohnung oder dem Haus weggewiesen werden und es kann ihr verboten werden, bestimmte Orte zu betreten oder mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus kann die Polizei eine gefährdende Person für maximal 24 Stunden in Gewahrsam nehmen.
Die gefährdete Person kann die Schutzmassnahmen beim Gericht um maximal 3 Monate verlängern lassen. Die Opferberatungsstellen helfen dabei.
Fachstelle Häusliche Gewalt
044 412 64 12
Öffnungszeiten: Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr
Ausserhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die Übermittlungszentrale unter der Nummer 044 411 71 17
Für Frauen, für Kinder und Jugendliche, für Männer und LGBTIplus Personen sowie Angehörige und Nahestehende der erwähnten Opfer:
Für Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder
044 299 40 50
obzh.ch
Gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft
044 278 99 99
bif-frauenberatung.ch
Gegen sexuelle Gewalt und häusliche Gewalt
044 291 46 46
frauenberatung.ch
Opferhilfe und Krisenberatung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
044 545 45 40
kokon-zh.ch