Kulturschaffende arbeiten häufig in verschiedenen Beschäftigungsformen. Viele haben mehrere Jobs, sind als Freelancer*innen tätig oder selbstständig. Deshalb sind Fragen zur sozialen Absicherung von grosser Bedeutung. Die Stadt Zürich engagiert sich für die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden.
Ergänzende Informationen sind auf folgenden Websites zu finden:
Unterstützungsbeiträge der Stadt Zürich und Preisgelder für kulturelle Auszeichnungen an Kulturschaffende werden vom Staat besteuert. Informationen zur Besteuerung sind dem Merkblatt von Suisseculture Sociale zu entnehmen.
Wenn die Stadt Zürich Kulturschaffende für eine Veranstaltung engagiert, zieht sie von ihren Honoraren AHV-Beiträge ab.
Ist der von der Stadt Zürich ausbezahlte Bruttojahreslohn nicht höher als 2300 Franken, ist die Stadt Zürich nicht verpflichtet, AHV-Beiträge vom Lohn abzuziehen.
Dies gilt jedoch nicht für Mitglieder:
- eines Orchesters
- einer Tanz- oder Theatergruppe
Wenn Kulturschaffende wollen, dass die AHV auch auf Honoraren unter 2300 Franken abgerechnet wird, ist die Stadt verpflichtet, dies so zu regeln.
Die Stadt Zürich unterstützt Gruppen oder einzelne Künstler*innen, die selbst ein Projekt durchführen möchten. Die Projektverantwortlichen sorgen dafür, dass die AHV-Beiträge bezahlt werden.
Zuständig für die Überprüfung ist die Abteilung Kultur. Anträge ohne Budget für die AHV-Beiträge werden abgelehnt.
Die Stadt Zürich empfiehlt Künstler*innen nur bei Projekten mitzuarbeiten, die Beiträge für die Sozialversicherungen eingeplant haben.
Werkjahr, Arbeitsbeitrag oder Werkstipendium der Stadt Zürich gelten als Erwerbseinkommen. Sie unterliegen der Beitragspflicht der AHV und müssen versteuert werden, wenn der Wert des Beitrags zusammen mit den übrigen Einkünften den notwendigen Lebensbedarf übersteigt.
Weitere Informationen dazu sind dem Merkblatt «Kulturförderbeiträge und Steuerpflicht» von Suisseculture Sociale zu entnehmen.
Für Kulturschaffende, die von der Stadt Zürich einen Förderbeitrag ab 10 000 Franken erhalten und davon einen Betrag in der Höhe von 6 Prozent in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) einzahlen wollen, leistet die Stadt Zürich zusätzlich zum Unterstützungsbeitrag ebenfalls denselben Beitrag an die berufliche Vorsorge.
Der Beitrag der Kulturschaffenden wird in diesem Fall vom Unterstützungsbeitrag in Abzug gebracht und zusammen mit dem Beitrag der öffentlichen Hand direkt auf das entsprechende Vorsorgekonto überwiesen.
Diese Regelung gilt ausschliesslich für Beiträge an Einzelpersonen in Form von:
- Werkjahr
- Arbeitsbeitrag
- Werkstipendium
Sie gilt ab einem Förderbeitrag von mindestens 10 000 Franken pro Kalenderjahr, Förderstelle und Kulturschaffenden.
Ausschlaggebend ist die Summe, die innerhalb eines Jahres von derselben Person von einer Förderstelle bezogen worden ist.
Ausgeschlossen von dieser Regelung sind:
- Ausland-/Atelierstipendium
- Kunstraumbeitrag
- Projektbeitrag
- Preisgelder und andere Auszeichnungen
- Beiträge an Gruppen, Ensembles, Institutionen oder Vereine
Berechtigte Kulturschaffende gemäss Regelung, die von der Möglichkeit eines Beitrags an die gebundene Vorsorge (Säule 3a) Gebrauch machen wollen, bitten wir folgende Dokumente direkt bei Gesucheingabe einzureichen:
- Einzahlungsschein der Vorsorgeeinrichtung
- Bestätigungsschreiben der Vorsorgeeinrichtung über möglichen Einkaufsbetrag
Weiter gibt es spezialisierte Pensionskassen für die Branchen Film, Musik, Literatur, visuelle Kunst, Theater und Tanz. Die Geschäftsstellen der entsprechenden Berufsverbände bieten Auskünfte zu diesen Pensionskassen. Zudem sind weiterführende Informationen auf der Website «Netzwerk Vorsorge Kultur» erhältlich.