Wenn Sie nach einer Krankheit oder einem Unfall länger am Arbeitsplatz fehlen, ist eine Begleitung durch das Case Management möglich. Dieses bietet den Mitarbeitenden oder Lernenden eine rasche und gezielte Unterstützung. Ziele des Case Managements sind der Erhalt der Arbeitsfähigkeit und die Vermeidung von Invalidisierung.
Das Case Management ist freiwillig, vertraulich und partnerschaftlich. Für ein Case Management wird immer Ihre schriftliche Zustimmung benötigt. In allen Departementen der Stadt Zürich arbeiten Case Manager*innen, die Sie professionell begleiten und beraten sowie alle betroffenen Stellen – medizinische Fachpersonen, Vorgesetzte, Personalverantwortliche und Berufsbildende, die Sozialversicherungen und Personen aus Ihrem privaten Umfeld – vernetzen und koordinieren.
Sie selbst, Ihre Vorgesetzten, Ihre Personalverantwortlichen und Ihre Berufsbildenden können eine Anmeldung für ein Case Management veranlassen. Die Voraussetzungen dafür sind: Sie können wegen Krankheit oder Unfall länger als 14 Tage nicht oder nur reduziert arbeiten, es kommt gehäuft zu Kurzzeitabsenzen oder es liegt der Verdacht einer gesundheitsbedingten Leistungsminderung vor.
Weitere Informationen zum Case Management erhalten Sie bei Ihrem Personaldienst oder im Intranet.
Mitarbeitende sind in der Regel bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) oder der SUVA versichert. Beide Versicherungen erbringen die gleichen Leistungen.
Sind Sie infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, informieren Sie umgehend Ihre direkte Führungskraft. Dauert die Abwesenheit länger als sieben Kalendertage, ist immer ein ärztliches Zeugnis erforderlich. In Zweifelsfällen kann die vorgesetzte Stelle schon vorher ein Zeugnis verlangen. Ist ungewiss, wann oder ob Sie an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, empfiehlt sich die Begleitung durch ein Case Management.
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall wird Ihnen der Lohn wie folgt weiter ausgerichtet:
- In den ersten drei Monaten Ihres Arbeitsverhältnisses während 90 Kalendertagen zu 100 % und ab dem 91. Kalendertag während 90 Kalendertagen zu 80 %
- Vom vierten bis zum zwölften Monat Ihres Arbeitsverhältnisses während 18 Kalendertagen zu 100 % und ab dem 181. Kalendertag während 180 Kalendertagen zu 80 %
- Nach dem zwölften Monat Ihres Arbeitsverhältnisses während 180 Kalendertagen zu 100 % und ab dem 181. Kalendertag während 550 Kalendertagen zu 80 %
- Nach dem vollendeten 65. Altersjahr während längstens 90 Kalendertagen und höchstens bis zum Ende der befristeten Anstellung zu 100 %
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Lohnfortzahlung nur noch in bestimmten Fällen ausgerichtet.
Für bestimmte Tätigkeiten müssen Sie sich vor dem Stellenantritt vertrauensärztlich untersuchen lassen, damit Ihre gesundheitliche Eignung abgeklärt werden kann.
Die Stadt kann während des Arbeitsverhältnisses in bestimmten Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie voraussichtlich dauernd oder seit einem Monat aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind.
Während des Arbeitsverhältnisses können Sie eine arbeitsmedizinische Untersuchung beantragen, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit gesundheitliche Bedenken haben oder regelmässig nachts arbeiten müssen.
Mitarbeitende sind bei der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) versichert. Das angewandte System des Beitragsprimats mit Leistungsziel ist für die Versicherten transparent und attraktiv.
Die PKZH bietet Leistungen, die in der Regel weit über die gesetzlich vorgeschlagenen Mindestanforderungen hinausgehen, und zwar zu vorteilhaften Konditionen.
Die Stadt Zürich bietet Mitarbeitenden ab 58 Jahren verschiedene Möglichkeiten, um ihren Altersrücktritt nach ihren Bedürfnissen zu gestalten.
Die Stadt unterstützt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten flexible Arbeitsmodelle wie Altersteilzeit und/oder Funktionsänderung zur Entlastung in der letzten Berufsphase ab dem vollendeten 58. Altersjahr. Sie können zum bisherigen Lohn in der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) versichert bleiben und vermeiden dadurch Einbussen bei der Altersrente. Die Stadt beteiligt sich mit Beiträgen an der Weiterversicherung ab dem vollendeten
60. Altersjahr, bei mindestens 5 Dienstjahren und einer Lohnreduktion um höchstens 40 Prozent.
Ihren vollen Altersrücktritt mit Bezug einer Alterspension können Sie zwischen dem vollendeten
58. und dem vollendeten 65. Altersjahr auf jedes Monatsende wählen. Sie können sich auch gestaffelt in bis zu drei Reduktionsschritten von je mindestens 20 Prozent eines Vollzeitpensums pensionieren lassen. Zur Überbrückung der noch fehlenden AHV-Rente erhalten Sie zusätzlich einen Überbrückungszuschuss während längstens fünf Jahren. Die Stadt beteiligt sich mit Beiträgen am Überbrückungszuschuss ab dem vollendeten 60. Altersjahr, bei mindestens 8 Dienstjahren und einer unbefristeten Aufgabe Ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang der (Teil-)Pensionierung.
Das ordentliche Pensionierungsalter bei der Stadt ist für alle Angestellten das vollendete 65. Altersjahr. Sie erhalten eine lebenslange Pension und können sich Ihr Altersguthaben bis zur Hälfte als Kapital auszahlen lassen.
Eine Anstellung oder Weiterführung der Anstellung ist über das vollendete 65. Altersjahr hinaus ohne Altersobergrenze möglich. Sie erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Bei nahtloser Beschäftigung können Sie Ihre Versicherung bei der PKZH bis längstens zum vollendeten 70. Altersjahr weiterführen und durch die Weiterarbeit Ihre lebenslange Alterspension erhöhen. Sie haben folgende Optionen:
- Aufschub mit Weiterführung der Vorsorge (Vollversicherung mit Spar- und Risikobeiträgen) oder
- Aufschub ohne Weiterführung der Vorsorge (keine Spar- und Risikobeiträge)
- Bezug einer Teil-Alterspension im Rahmen der Lohnreduktion und gleichzeitiger Teilaufschub mit oder ohne Spar- und Risikobeiträgen
- Bezug der vollen Alterspension
Sind Sie aus der PKZH bereits ausgetreten oder ab dem vollendeten 65. Altersjahr angestellt worden, können Sie der PKZH nicht beitreten.
Eine vorzeitige Pensionierung ist ab Alter 58 möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung bezahlt die Pensionskasse Stadt Zürich zusätzlich zur Altersrente einen Überbrückungszuschuss.
Wichtige Informationen zum Überbrückungszuschuss, zu den Voraussetzungen, unter denen sich die Stadt beteiligt und zur Meldepflicht für anrechenbares, neues Einkommen finden Sie in den untenstehenden Merkblättern.
Für die Meldung von anrechenbarem neuem Einkommen verwenden Sie das Formular «Meldung von anrechenbarem Einkommen».
Oben aufgeführt sind die wichtigsten Anstellungsbedingungen in Kurzform. Rechtlich verbindlich sind die Artikel gemäss Personalrecht (PR), die Ausführungsbestimmungen Personalrecht (AB PR) sowie Stadtratsbeschlüsse (STRB).