Die städtischen Mitarbeitenden erhalten jedes Jahr zusätzlich zu ihren Ferien sechs sogenannte Betriebsferientage und profitieren zudem von städtischen Feiertagen.
Als städtische Mitarbeitende haben Sie neben den übrigen Ferien Anspruch auf jährlich sechs Betriebsferientage. Wenn Sie diese nicht an den vom Stadtrat jährlich festgelegten Tagen beziehen können, weil der Betrieb aufrechterhalten werden muss, steht es Ihnen frei, sie als zusätzliche Ferientage individuell einzuziehen.
Feiertage sind der 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember. Zusätzliche halbe Feiertage sind die Nachmittage des Sechseläutens, des Knabenschiessens und des 24. Dezembers. An den Vortagen vor Karfreitag und Auffahrt sowie an Silvester besteht die Möglichkeit eines früheren Arbeitsschlusses.
* Hinweis: Feiertage, die auf ein Wochenende fallen, sind in der Tabelle nicht aufgeführt.
Oben aufgeführt sind die wichtigsten Anstellungsbedingungen in Kurzform. Rechtlich verbindlich sind die Artikel gemäss Personalrecht (PR), die Ausführungsbestimmungen Personalrecht (AB PR) sowie Stadtratsbeschlüsse (STRB).