Grundsätzlich dürfen Sie keine Geschenke annehmen, damit Sie nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis geraten oder sich zu Gegenleistungen genötigt fühlen. Gesten im Sinne einer kleinen Aufmerksamkeit oder eines Dankeschöns – etwa Blumen oder Süssigkeiten – sind in der Regel davon ausgenommen.
Sie haben das Recht zur freien Meinungsäusserung, sind jedoch als Mitarbeitende der Stadt Zürich zu korrektem Verhalten am Arbeitsplatz verpflichtet. Auch ausserdienstlich wird erwartet, dass Sie alles unterlassen, was Ihre Vertrauenswürdigkeit bezüglich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigen könnte. Sie sollten daher mit kritischen Äusserungen in der Öffentlichkeit zurückhaltend sein.
Die Stadt räumt ihren Mitarbeitenden verschiedene Mitwirkungsrechte ein, fördert allgemein die persönliche Mitwirkung und strebt mit den Organisationen des Personals eine gute partnerschaftliche Zusammenarbeit an. Im Interesse einer tragfähigen Sozialpartnerschaft begrüsst sie den Zusammenschluss des Personals in Personalverbänden und Personalkommissionen.
Sie können eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, wenn dies mit Ihren Dienstpflichten vereinbar ist und Ihre dienstlichen Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden. In den meisten Fällen besteht eine Meldepflicht, in einigen Fällen ist eine Bewilligung einzuholen.
Als Mitarbeitende der Stadt Zürich können Sie ein öffentliches Amt ausüben, sofern Ihre Amtstätigkeit nicht zu Interessenkollisionen mit der Stadt führen kann. Wenn Sie sich um ein öffentliches Amt bewerben, melden Sie dies Ihren Vorgesetzten. Sofern Arbeitszeit beansprucht wird, ist eine Bewilligung einzuholen.
Grundsätzlich besteht für Mitarbeitende keine Wohnsitzpflicht in der Stadt Zürich, ausser diese ist zur Amtsausübung zwingend erforderlich.
Oben aufgeführt sind die wichtigsten Anstellungsbedingungen in Kurzform. Rechtlich verbindlich sind die Artikel gemäss: