Alle Mitarbeitenden der Stadt Zürich sind einem von drei Arbeitszeitmodellen unterstellt. Basis für die drei Modelle ist die Jahresarbeitszeit. Das bedeutet, dass der Arbeitszeitsaldo unter dem Jahr beliebig schwanken kann und erst am Ende der jährlichen Abrechnungsperiode die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden müssen. Diese Grenzwerte werden in den Arbeitszeitreglementen der Dienstabteilungen festgelegt.
- Flexibles Arbeitszeitmodell (FLEX): Das flexible Arbeitszeitmodell berücksichtigt Schwankungen im Arbeitsanfall. Es kann auch für Bereiche gewählt werden, die einen Anteil fixer Arbeitszeit haben, etwa bei Schalteröffnungszeiten.
- Fixzeitenmodell (FIX): Das Fixzeitenmodell gilt für Mitarbeitende, die in klassischen Schichtbetrieben arbeiten oder in Bereichen, wo die Arbeitszeit durch Öffnungszeiten, Erreichbarkeitszeiten und Einsatzpläne starr vorgegeben ist.
- Vertrauensarbeitszeitmodell (VAZ): Das Vertrauensarbeitszeitmodell wird für die Mitglieder der Geschäftsleitung und für Einzelpersonen mit grosser Zeitsouveränität angewendet. Es gibt keine Zeiterfassung, ausser bei Ferien, Krankheit, Urlaub, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst sowie Weiterbildungstagen.
Bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, von wenigen Ausnahmen abgesehen, 42 Stunden. Wo es der Betrieb zulässt, gilt die 5-Tage-Woche mit arbeitsfreien Wochenenden. Muss der Betrieb ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten aufrechterhalten werden, gelten Einsatz- oder Dienstpläne.
Die Höchstarbeitszeit beträgt im Fixzeitenmodell 50 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen. Wurden beispielsweise in einer Woche 60 Stunden gearbeitet, dürfen in der nächsten Woche maximal 40 Stunden gearbeitet werden.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden müssen Sie eine Pause von mindestens 30 Minuten einhalten. Diese wird nicht der Arbeitszeit angerechnet. Zur Arbeitszeit zählt hingegen eine Pause von je 15 Minuten pro Halbtag.
Ein positiver Arbeitszeitsaldo bedeutet nicht automatisch Überstunden, denn diese müssen von Vorgesetzten angeordnet oder nachträglich genehmigt werden. Überstunden sind in erster Linie durch Freizeit auszugleichen, nur ausnahmsweise werden sie vergütet; in beiden Fällen besteht Anspruch auf einen Zeit- oder Geldzuschlag.
Für Mitarbeitende, die sich auf Anordnung der Dienstabteilung am Arbeitsort umkleiden müssen, gehört das Umkleiden zur Arbeitszeit. Es darf entweder vor dem Umkleiden eingestempelt werden oder es wird eine Zeitpauschale gutgeschrieben. Die Dienstabteilung kann das Umkleiden stattdessen auch mit einer Geldpauschale von 720 Franken jährlich entschädigen. Es wird dann nicht zusätzlich Arbeitszeit gutgeschrieben. Die Höhe der Geldpauschale hängt vom individuellen Beschäftigungsgrad ab. Sie wird auch während Ferien und anderen bezahlten Abwesenheiten ausgerichtet.
Oben aufgeführt sind die wichtigsten Anstellungsbedingungen in Kurzform. Rechtlich verbindlich sind die Artikel gemäss Personalrecht (PR), die Ausführungsbestimmungen Personalrecht (AB PR) sowie Stadtratsbeschlüsse (STRB).