Das Anstellungsverhältnis bei der Stadt Zürich ist öffentlich-rechtlich, d. h. die Anstellungsbedingungen werden einheitlich im Personalrecht (PR) und in personalrechtlichen Erlassen (AB PR) geregelt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind grundsätzlich zwingend und bieten keinen Raum für individuelle Abmachungen.
Für Ausbildungsverhältnisse, Praktika sowie gewisse Lehr- und Spezialfunktionen, deren Arbeitsverhältnisse mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden, sind hinsichtlich Lohn, Arbeitszeit und Kündigung Abweichungen von den personalrechtlichen Bestimmungen möglich.
Bei Fragen zur Anstellung können Sie sich jederzeit an Ihre vorgesetzte Stelle, an den Personaldienst Ihrer Dienstabteilung oder an die Fachstellen wenden.
In der Regel ist ein Arbeitsverhältnis unbefristet. Es können aber befristete Arbeitsverhältnisse für Projekte oder andere vorübergehende Einsätze abgeschlossen werden. Sie sind grundsätzlich für längstens zwei Jahre zulässig und enden mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer automatisch.
Ihre Anstellung erfolgt in der Regel mit einer Verfügung und nicht mit einem Arbeitsvertrag. Dies ist ein wichtiger Unterschied zur Anstellung in der Privatwirtschaft. Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse unterliegen den Bestimmungen des Obligationenrechts und ermöglichen den Vertragsparteien einen gewissen Verhandlungsspielraum; bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen ist dies nur sehr eingeschränkt möglich.
Die Probezeit beträgt üblicherweise drei Monate. Sie kann in bestimmten Fällen (Erkrankung oder Unfall) auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
Das Arbeitszeugnis erteilt Auskunft über die Art und Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses sowie über Ihre Leistung und Ihr Verhalten. Sie können jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen. Das Schlusszeugnis wird Ihnen beim Austritt automatisch übergeben.
Ihre Vorgesetzten geben Ihnen – unter Wahrung persönlicher und betrieblicher Interessen – frühzeitig alle nötigen Informationen, die für Ihre Tätigkeit wichtig sind.
Sie sind verpflichtet, Ihre Vorgesetzten über dienstliche Vorkommnisse oder Wahrnehmungen zu orientieren, welche die Interessen der Stadt berühren. Besondere Regelungen gelten für strafbare Handlungen; Sie können diese auch direkt bei der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden melden.
Während der maximal dreimonatigen Probezeit können Sie oder die Stadt Zürich das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen auflösen. Danach gelten folgende Fristen:
- Im 1. Jahr ein Monat
- Ab dem 2. Jahr drei Monate
- Spezielle Bestimmungen gelten teilweise für das oberste Kader, für Lehrpersonen und für Personen in Ausbildung.
Eine Kündigung durch die Stadt Zürich bedingt immer einen sachlich zureichenden Grund – die Gründe sind im Personalrecht aufgeführt – und erfolgt nach vorgeschriebenem Verfahren. Nach Ablauf der Probezeit darf die Stadt das Arbeitsverhältnis während der Sperrfristen (Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit bei Unfall oder Krankheit, Militärdienst) nicht kündigen. Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung wegen des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz.
Mitarbeitende der Stadt Zürich übernehmen Verantwortung im Umgang mit vertraulichen und sensiblen (elektronischen) Informationen und Daten.
Verschwiegenheit gehört zu Ihren gesetzlichen Pflichten als Mitarbeitende der Stadt Zürich. Vertrauliche und sensible Informationen, die Sie bei der Arbeitsausführung oder am Arbeitsplatz erhalten, dürfen Sie nicht an Dritte weitergeben. Dies gilt auch nach Ihrem Austritt.
Wie Sie korrekt auf einen beobachteten Missstand aufmerksam machen können ohne Ihr Amtsgeheimnis zu verletzen, erfahren Sie unter Missstände melden.
Wenn Sie als Mitarbeitende elektronische Infrastrukturen wie PC, Drucker, Telefongeräte oder Dienste wie E-Mail und Internet der Stadt Zürich benutzen, werden systembedingt sogenannte Verkehrsdaten erfasst. Etwa wird beim Surfen im Internet aufgezeichnet, welcher Anschluss wie lange welche Webseite besucht hat.
Das Reglement über die Nutzung elektronischer Infrastrukturen und Dienste der Stadt Zürich (REID, AS 236.300) erklärt, wie die Stadt mit diesen Daten umgeht und welche Regeln bei der Benutzung der elektronischen Infrastrukturen zu beachten sind.
Ihre persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Es werden nur jene Daten bearbeitet, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz und das Personalrecht regeln den Umgang mit Ihren Daten und deren Weitergabe an Dritte. Sie haben das Recht, Ihr Personaldossier jederzeit einzusehen, sich Kopien daraus geben und allfällige falsche Angaben korrigieren zu lassen.
Es werden grundsätzlich nur Spesen zurückerstattet, die notwendig und massvoll sind.
Oben aufgeführt sind die wichtigsten Anstellungsbedingungen in Kurzform. Rechtlich verbindlich sind die Artikel gemäss: