Das kantonale Planungs- und Baugesetz verlangt von Kanton, Regionen und Gemeinden, einen Richtplan zu erstellen. Dieser Plan hilft, Land zu sichern und die Finanzierung und den Bau von Verkehrsanlagen zu koordinieren. Der kantonale Richtplan regelt grössere Projekte wie Autobahnen, Hauptstrassen und Eisenbahnlinien, wobei die Stadt Zürich bei der Planung mitwirkt.
Unterhalb des kantonalen Richtplans gibt es regionale Richtpläne. Die Stadt Zürich, als eigene Planungsregion, legt hier z. B. Verbindungsstrassen, Tramlinien und Velowege fest.
Auf der untersten Ebene legt der kommunale Verkehrsplan unter anderem Sammelstrassen, Buslinien und Fusswege fest. Er muss dabei die Vorgaben der übergeordneten Pläne einhalten und konkretisieren. Der Plan ist nur für die Behörden verbindlich, nicht für Privatpersonen.
Am 28. November 2021 hat die Bevölkerung Zürichs den neuen kommunalen Richtplan für Siedlung, Landschaft, öffentliche Bauten, Anlagen sowie den revidierten kommunalen Richtplan Verkehr angenommen.
Baulinien sichern die Einträge im Richtplan ab.
Baulinien werden basierend auf dem Verkehrsrichtplan festgelegt. Sie sichern bestehende und geplante Verkehrsanlagen, private Vorgärten, und Werkleitungen ab und regeln den Abstand zur Strasse. Sie sorgen für gute Sicht, genug Licht und Sonne für Gebäude und schützen vor Lärm und Abgasen von der Strasse. Baulinien sind wichtig für die Verkehrsplanung. Innerhalb der Baulinien darf in der Regel nicht gebaut werden. Die gesetzlichen Grundlagen dafür stehen in den §§ 96ff des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Eine Übersicht der Baulinien in Zürich finden Sie auf der Website der städtischen Katasterauskunft.
Grundstückseigentümer*innen haben jederzeit das Recht, eine Überprüfung der Baulinien zu verlangen, wenn die Richtplanung den durch die Baulinien gesicherten Ausbau nicht mehr vorsieht.
Die Stadt prüft Baulinien auch regelmässig und passt sie an, wenn nötig. Änderungen von Baulinien werden vom Gemeinderat beschlossen und öffentlich aufgelegt.
- Wird ein Grundstück durch eine Baulinienänderung nur leicht beeinträchtigt, werden die betroffenen Eigentümer*innen über die vom Gemeinderat festgesetzten Änderungen per Einschreiben informiert und erhalten eine 30-tägige Frist zur Einreichung allfälliger Rekurse (gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren).
- Bei einer stärkeren Beeinträchtigung des Grundstücks werden die betroffenen Eigentümer*innen bereits vor der Festsetzung persönlich kontaktiert. Sie erhalten somit die Möglichkeit, allfällige Begehren noch vor der definitiven Ausarbeitung der Baulinienvorlage stellen zu können. Anschliessend erfolgt das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren.
- Sofern eine Baulinienänderung ein ganzes Gebiet umgestalten oder neu entwickeln soll, führt die Stadt zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren eine Informationsveranstaltung durch. Betroffene Eigentümer*innen erhalten eine persönliche Einladung.
Für weitere Informationen können Sie sich an den untenstehenden Kontakt wenden.
Baulinienvorlagen werden nach deren Festsetzungsbeschluss öffentlich aufgelegt (Rekursauflage).
Die Pläne können beim Tiefbauamt der Stadt Zürich, Beatenplatz 2, Haus der Industriellen Betriebe, 8001 Zürich, im 3. Stock jeweils von Montag bis Donnerstag von 7 bis 18 Uhr und am Freitag von 7 bis 17 Uhr digital an einem grossen Bildschirm beim Empfang (Büro HIB 313) eingesehen werden. Nach vorgängiger Terminvereinbarung Telefon +41 44 412 50 99 können die Pläne auch in Papierform eingesehen werden.
An dieser Stelle werden die dem Gemeinderat beantragten Baulinienrevisionen vor deren Festsetzung veröffentlicht. Diese Vorlagen werden durch die gemeinderätliche Spezialkommission SK SID/V vorberaten, ehe der Gemeinderat über deren Festsetzung beschliesst.