Je nach Art des Bauvorhabens gibt es unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten für Dritte und beteiligte Personen.
Berechtigte Personen können innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Bauentscheids Rekurs einlegen. Reicht in dieser Frist niemand einen Rekurs ein, wird der Bauentscheid rechtskräftig.
Bauherrschaften können gegen den Bauentscheid zu ihrem Projekt Rekurs einlegen. Sie können gegen den Entscheid als Ganzes Rekurs einlegen. Sie können aber auch nur gegen einzelne Auflagen oder Bedingungen rekurrieren.
Weitere Informationen finden Sie im Bauentscheid unter «Rechtsmittelbelehrung».
Die Baugesuche sind ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt online auf der Plattform eAuflageZH einsehbar und zwar während 20 Tagen.
Interessierte können in dieser Zeit den Bauentscheid direkt über die Plattform bestellen. Sie müssen dabei eine Zustelladresse in der Schweiz angeben.
Wenn der Bauentscheid vorliegt, kann man innerhalb von 30 Tagen dagegen Rekurs einlegen. Diese Frist beginnt ab Zustellung des Bauentscheids. Den Rekurs reicht man beim Baurekursgericht des Kantons Zürich ein. Das Gericht prüft, ob der Rekurs berechtigt ist.
Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch über die Plattform «eAuflageZH» die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der örtlichen Baubehörde zu verlangen (§ 315 Planungs- und Baugesetz [PBG]). Wer diese Frist verpasst, verwirkt das Rekursrecht (§ 316 PBG). Die Begehrensteller haben gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. b PBG i.V.m. § 6b Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) eine Schweizer Zustelladresse bekanntzugeben.
Für die Zustellung des Bauentscheids bezahlen Sie eine Gebühr von Fr. 50.–. Es gibt nur einen Zustellversuch.
Der elektronische Bauentscheid gilt als zugestellt, wenn er zum ersten Mal abgerufen wird. Spätestens aber nach sieben Tagen, nachdem er bereitgestellt wurde sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste (§ 328d Abs. 2 PBG).
Ruft eine Person, die nicht mit einer Zustellung rechnen musste, den Bauentscheid nicht ab, wird er schriftlich zugestellt. Dies gilt auch, wenn der Bauentscheid nicht auf der Plattform bereitgestellt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt ist (§ 328d Abs. 3 PBG).
Weitere Informationen finden Sie im Bauentscheid unter «Rechtsmittelbelehrung».
Raumplanerische Festlegungen wie insbesondere BZO-Revisionen oder Sondernutzungspläne werden öffentlich aufgelegt und jedermann*frau kann sich innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung bei der die Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern (§ 7 Abs. 2 PBG).
Nach der Festsetzung der raumplanerischen Festlegung durch die zuständige Instanz sowie der Genehmigung durch den Kanton wird die sie zusammen mit dem Genehmigungsentscheid erneut öffentlich aufgelegt (§ 5 Abs. 3 PBG). Ein Rekurs gegen die raumplanerische Festlegung ist innert 30 Tagen nach der amtlichen Publikation der öffentlichen Auflage einzureichen. Die Frist beginnt am Tag der Veröffentlichung zu laufen.
Rekursberechtigt sind Personen, welche durch die angefochtene Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung haben (§ 338a PBG), Rekurs beim Baurekursgericht einreichen (§ 338a PBG).
Zu beachten ist, dass im Einzelfall immer die Rechtsmittelbelehrung massgebend ist.
Strassenbauprojekte werden öffentlich bekannt gemacht, bevor Geld dafür bewilligt wird. Das steht im Strassengesetz (13 Strassengesetz [StrG]). In einem Mitwirkungsverfahren können interessierte Personen Einwände gegen das Projekt vorbringen. Wenn Sie Einwände haben, können Sie diese schriftlich ans Tiefbauamt der Stadt Zürich schicken.
Die Adresse lautet: Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich.
Sie können Ihre Einwände auch online unter stadt-zuerich.ch/planauflagen einreichen. Das müssen Sie während der Frist tun, in der das Projekt öffentlich aufliegt.
Nach Ablauf der Auflagefrist prüft das Tiefbauamt die Einwände. Es veröffentlicht einen Bericht, in dem es zu den Einwänden Stellung nimmt.
Darauf folgt die öffentliche Planauflage des ausgearbeiteten Strassenbauprojekts. Bei diesem Verfahren können direkt betroffene Personen, Verbände und Institutionen Einsprache erheben (§ 16/17 StrG).
Man kann während der Auflagefrist schriftlich per Briefpost Einsprache erheben. Senden Sie den Brief an das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich. Man kann mit der Einsprache alle Mängel des Projekts geltend machen. Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Projekt betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Man muss glaubhaft darlegen, inwieweit ein persönlicher Nachteil durch das geplante Strassenprojekt entsteht. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Man muss alle Beweismittel genau bezeichnen und wenn möglich beilegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2).
Die Möglichkeiten der Einsprache finden Sie jeweils am Ende des Verfügungstextes unter «Rechtsmittelbelehrung».
Bitte informieren Sie sich bei den ausgeschriebenen Verkehrsvorschriften.