Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Betrieben ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Einhaltung baulicher und betrieblicher Vorschriften über Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit wird bereits während der Planung überprüft.
Bei nichtindustriellen Betrieben wie Gewerbe- oder Dienstleistungsbauten, in denen Arbeitsplätze erstellt werden, ist die Planbegutachtung Teil des Baubewilligungsverfahrens. Zuständig ist der Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich (UGZ).
Die Beurteilung von industriellen Bauprojekten sowie nichtindustriellen Bauten mit spezieller Gefährdung für Arbeitnehmende erfolgt durch das sogenannte Plangenehmigungsverfahren (ArGV4 Art. 1). Dies entspricht einer Baubewilligung. Zuständig ist das kantonale Arbeitsinspektorat.
Als ständiger Arbeitsplatz gilt ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2 ½ Tage pro Woche durch einen Arbeitnehmenden oder durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen Raumbereich beschränkt sein oder den ganzen Raum umfassen. Ständige Arbeitsplätze müssen über natürliche Beleuchtung mit Tageslicht und über Sicht ins Freie verfügen.
Ein Bereich gilt nicht als ständiger Arbeitsplatz, wenn er weniger als 2 ½ Tage pro Woche von einer arbeitnehmenden Person oder von mehreren Personen nacheinander besetzt ist. Tageslicht und/oder Sicht ins Freie sind bei diesen Arbeitsplätzen nicht zwingend erforderlich, jedoch eine ausreichende künstliche Belichtung und Belüftung.
Arbeitsräume mit Tageslicht können sowohl Fassadenfenster als auch andere Öffnungen wie Oblichter aufweisen. Die Sicht nach draussen ist nur durch Fassadenfenster möglich.
Anforderungen an Fassadenfenster
- Fassadenfenster dürfen bei sitzender Tätigkeit eine maximale Brüstungshöhe von 1,20 m und bei stehender Tätigkeit von 1,50 m aufweisen.
- Bei Räumen, die unter dem gewachsenen Terrain liegen, darf der Böschungswinkel nicht mehr als 30° betragen und das Terrain nicht mehr als 3,00 m angeböscht werden.
- Die Fensterfläche soll mindestens 10 Prozent der anrechenbaren Bodenfläche betragen.
- Mindestens 50 Prozent der Glasfläche muss Klarglas sein. Sichtbehindernde Flächen wie beispielsweise bedruckte Glaselemente müssen individuell beurteilt werden.
- Innenliegende Arbeitsplätze mit Klarglasabtrennungen zu Räumen mit Tageslicht (z. B. Empfangsbereiche), müssen die gleichen Anforderungen erfüllen.
In Räumen ohne Fassadenfenster sind ständige Arbeitsplätze nur zulässig, wenn durch bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist. Bauliche Möglichkeiten sind zuerst auszuschöpfen.
Die kompensatorischen Massnahmen sind in der SECO-Wegleitung zu ArGV3 Art. 24 beschrieben. Werden kompensatorische Massnahmen geltend gemacht, ist die Mitwirkung der betroffenen Arbeitnehmenden aktiv einzufordern. Grundsätzlich sind folgende Massnahmen möglich, um ständige Arbeitsplätze ohne Sicht ins Freie bewilligungsfähig zu konzipieren:
- Mitarbeiter*innen können während der Arbeitszeit ein Kontaktfenster (mindestens 1,00 × 1,00 m) mit Sicht ins Freie aufsuchen. Das Kontaktfenster sollte in den Arbeitsprozess eingebunden und somit leicht zu erreichen sein.
- Halbtägige, durch den Arbeitgebenden organisierte Rotation zu Arbeitsplätzen mit Sicht ins Freie. Es muss gewährleistet sein, dass die Tätigkeit diese Rotation erlaubt und dass gleich viele oder mehr Arbeitsplätze mit Sicht ins Freie vorhanden sind. Die Rotation muss organisatorisch plausibel durchführbar sein.
- Vom Arbeitgebenden bezahlte und organisierte Zusatzpausen von 20 Minuten pro Halbtag in einem leicht erreichbaren Pausenraum mit Sicht ins Freie.
Wenn Sie Arbeitsplätze ohne Sicht ins Freie planen, müssen Sie mithilfe eines Konzepts bauliche und/oder organisatorische Massnahmen für ständige Arbeitsplätze vorschlagen. Das Konzept ist als Beilage zum Baugesuch beizulegen. Mit den kompensatorischen Massnahmen wird sichergestellt, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan wird. Der Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmenden ist immer vorrangig, daher werden ständige Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie äusserst zurückhaltend und mit kontrollierbaren Auflagen bewilligt.
Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) prüft, ob die Sicht ins Freie resp. die baulichen oder organisatorischen Kompensationsmassnahmen den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Haben Sie Fragen zum Thema? Teilen Sie uns Ihr Anliegen über das Kontaktformular mit oder nutzen Sie die telefonische Sprechstunde. Unsere Fachleute sind am besten zwischen 8.30 und 10 Uhr erreichbar. Die Telefonnummern und Anwesenheiten der zuständigen Fachpersonen finden Sie weiter unten.
Für grössere und komplexere Bauvorhaben kann ein individueller Besprechungstermin vereinbart werden. Auf Wunsch können die energetischen Massnahmen auch im Rahmen einer Ortsbegehung besprochen werden.
Martin Riederer, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 49 07 (Mo–Do)
Robert Zürcher, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 41 37 (Mo–Do)
Cornelia Ehrig, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 46 71 (Mo–Do)
Dominik Gross, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 44 93 (Mo, Di, Do, Fr)
Jana Stratmann, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 43 79 (Mo, Di, Do, Fr)
Ildiko Kägi, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 28 59
Annette Hirt, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 20 26 (Mo–Do)
Dirk Rinker, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 47 23 (Mo, Di, Do, Fr)
Ines Johansson, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 45 29
Hansjörg Zimmerli, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 44 60 (Mo, Di, Do, Fr)
Ramona Becker, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 45 23
Irene Schlömer, Koordination Baugesuche UGZ
Telefon +41 44 412 39 41 (Mo, Di, Do, Fr)