Bauten und ortsfeste Anlagen müssen Anforderungen zum Lärm- und Schallschutz erfüllen. Wir empfehlen Ihnen, bei Bauvorhaben an lärmbelasteten Standorten bereits in der Planung darauf zu achten, die Belastungsgrenzwerte einzuhalten und die Emissionen vorsorglich zu beschränken. Eine frühzeitige Beachtung des Lärmschutzes kann einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Lärm leisten. Gleichzeitig vermeiden Sie teure Nachbesserungen und Verzögerungen während des Bewilligungsprozesses. Die Anforderungen an den Schallschutz werden in der Regel erst mit dem Bauentscheid festgelegt.
Ein Lärmgutachten ist erforderlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die massgeblichen Belastungsgrenzwerte eingehalten sind. Mit einem Lärmgutachten werden die zu erwartenden Lärmimmissionen prognostiziert und es wird aufzeigt, wie die geltenden Bestimmungen zum Lärmschutz eingehalten werden können. Für die Erstellung eines Lärmgutachtens sind in der Regel Fachkenntnisse im Bereich der Akustik erforderlich.
In nachfolgenden Fällen braucht es im Allgemeinen ein Lärmgutachten. Falls Ihr Bauvorhaben eine entsprechende Lärmrelevanz aufweist, empfehlen wir Ihnen, frühzeitig eine Fachperson beizuziehen.
Sie planen einen Neubau mit lärmempfindlichen Räumen oder einen Umbau mit wesentlichen Änderungen am Gebäude.
Beispiele: Bauprojekt an lärmiger Strasse, an einer Eisenbahnlinie oder in der Nähe eines Flughafens.
Der Standort ist über den massgebenden Belastungsgrenzwerten mit Lärm vorbelastet.
Beispiele: Strassenverkehrslärm, Bahnlärm, Fluglärm
Ihr Bauvorhaben emittiert Lärm ins Freie, der auf die Nachbarschaft oder das eigene Gebäude einwirkt.
Beispiele: Parkierungsanlage, Lüftungs- oder Klimaanlage, Wärmepumpe, Aussenwirtschaft
Informationen zum Bauen im Lärm, zur Beurteilungspraxis sowie zu den Anforderungen an ein Lärmgutachten finden Sie auf der überkantonalen Webseite für «Bauen im Lärm» sowie ergänzend bei der kantonalen Fachstelle Lärmschutz.
Haben Sie den Bauentscheid erhalten und die darin geforderten Auflagen erfüllt? Reichen Sie hier die Unterlagen zur Auflagenbereinigung online ein.
Bei Bauvorhaben können schallschutztechnische Anforderungen an die Schalldämmung der Gebäudehülle, aber auch an den Schallschutz im Gebäude relevant werden. Mit einem Schallschutznachweis wird aufgezeigt, dass die externe und interne Schalldämmung des Gebäudes den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht.
Eine Vorprüfung schallschutztechnischer Anforderungen findet seitens der Bewilligungsbehörde nicht statt. Der Schallschutz wird in der Regel zum Zeitpunkt der Baufreigabe im Rahmen einer Ausführungskontrolle geprüft. Bei Bauvorhaben mit lärmintensiven Nutzungen in Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (beispielsweise Club, Restaurant mit Live-Musik, Werkstatt) oder bei neuer Wohnnutzung an lärmigen Strassen ist der Schallschutznachweis bereits mit dem Baugesuch einzureichen.
Sie planen einen Umbau mit Grundrissänderungen oder eine Änderung der Nutzung.
Beispiele: Aufteilung einer Wohnung in mehrere Kleinwohnungen, Umnutzung von Büro zu Wohnen oder von Ladenlokal in Restaurant.
Sie planen eine Intensivierung der Nutzung.
Beispiele: Hinausschiebung der Öffnungszeiten über Mitternacht hinaus, Konzeptänderung von Café zu Musiklokal.
Für die Beurteilung von Strassenverkehrslärm ist der Lärmbelastungskataster der Stadt Zürich zu verwenden. Für Angaben zu Lärmbelastungen zum Flughafenbetrieb sowie von ausserhalb des Stadtgebiets liegenden Kantonsstrassen ist der kantonale GIS-Browser zu konsultieren. Für Daten zu Emissionen von Nationalstrassen ist das Astra zuständig. Für die Beurteilung von Eisenbahnverkehrslärm sind die Emissionsdaten bei den zuständigen Betreibern einzuholen.
Kontaktieren Sie für die Beurteilung von Strassenverkehrslärm den Fachbereich Strassenverkehrslärm des Umwelt- und Gesundheitsschutzes der Stadt Zürich (UGZ). Damit stellen Sie sicher, dass alle aktuellen und relevanten Lärmdaten in Ihre Planung einfliessen. Der Lärmbelastungskataster wird alle zwei Jahre aktualisiert. Öffentlich aufgelegte Projekte, die Sie gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV bei Ihrem Projekt berücksichtigen müssen, könnten im aktuellen Kataster noch nicht erfasst sein.
Die Kontaktdaten des Fachbereichs Strassenverkehrslärm finden Sie weiter unten auf dieser Seite aufgeführt.
Benötigte Informationen für die Kontaktaufnahme
- Adressen der interessierenden Liegenschaften
- Parzellennummern der interessierenden Liegenschaften
- Hinweis zum Verfahren (z. B. Nutzungsplan, Gestaltungsplan, Wettbewerb, Baubewilligung)
Zu klärende Fragen
- Wurden auf dem betreffenden Strassenabschnitt ein Projekt öffentlich aufgelegt, sodass die Emissionsdaten vor dem Download angepasst werden müssen?
- Sind auf dem betreffenden Strassenabschnitt Massnahmen an der Quelle geplant, die bei der Lärmberechnung noch nicht berücksichtigt werden dürfen, aber bei der Interessenabwägung des Bauprojekts aufgeführt werden sollen?
Sie haben eine Antwort des Fachbereichs Strassenverkehrslärm erhalten und müssen entweder die Emissionsdaten anpassen oder nicht.
Fall 1: Emissionsdaten ohne Anpassungen
Müssen Sie keine Anpassungen an den Emissionsdaten vornehmen, können Sie die benötigten Emissionsdaten direkt als Shapefiles herunterladen und in Ihre Immissionsberechnungssoftware importieren. Folgen Sie hierfür der Bedienungsanleitung. So stellen Sie sicher, dass alles korrekt funktioniert. Den Link zum Lärmbelastungskataster finden Sie ebenfalls in der nachfolgenden Bedienungsanleitung.
Fall 2: Emissionsdaten mit Anpassungen
Müssen Sie Anpassungen an den Emissionsdaten vornehmen, beachten Sie dazu die schriftliche Auskunft des Fachbereichs Strassenlärmschutz des UGZ sowie die nachfolgende Bedienungsanleitung. So stellen Sie sicher, dass Sie die Lärmdaten für Ihre Berechnungen nutzen können. Den Link zum Lärmbelastungskataster finden Sie ebenfalls in der Bedienungsanleitung.
Hinweis für CadnaA-Nutzende
Sie benötigen eine spezielle Importschnittstelle, die Sie via ZüriBox herunterladen können. Weitere Informationen finden Sie in den oben verlinkten Bedienungsanleitungen unter Kapitel 4.
Für die Berechnung des Strassenlärms ist das Emissionsmodell sonROAD18 mit der Ausbreitungsberechnung nach ISO 9613-2 anzuwenden. Die Vorgaben dafür sind in der Anwendungsrichtlinie sonROAD18 des Kantons (und der Stadt) Zürich beschrieben.
In Lärmgutachten sind die Immissionsergebnisse, gestützt auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit «Runden und Darstellen von Lärmermittlungsresultaten», mathematisch auf eine Nachkommastelle zu runden und mit dem massgebenden Belastungsgrenzwert zu vergleichen.
Bauvorhaben mit längeren Planungsverfahren
Bei Lärmgutachten zu Bauvorhaben mit längeren Planungsverfahren (Machbarkeitsstudie, Gestaltungsplan, Wettbewerb etc.) ist ein genereller Immissionszuschlag von +1 dB als Planungsreserve anzuwenden, um allfällige Veränderungen der Verkehrszusammensetzung oder Verkehrszunahmen im Laufe des Planungsverfahrens zu berücksichtigen.
Empfindlichkeitsstufen
Die für die Beurteilung der Immissionen notwendigen Empfindlichkeitsstufen finden Sie im ÖREB-Kataster.
Fügen Sie den Gesuchsunterlagen in jedem Fall die schriftliche Auskunft des UGZ zum Anpassungsbedarf der Lärmdaten bei. Mussten die Emissionsdaten nicht angepasst werden, legen Sie zusätzlich den Datendownload-Report bei. Den Link zum Report finden Sie in den oben verlinkten Bedienungsanleitungen.
Haben Sie Fragen zu den Vorschriften und planerischen Grundlagen des Schall- und Lärmschutzes? Die Fachleute des Fachbereichs Lärmschutz beraten Sie gerne.