Während der Bauzeit überprüfen wir die Einhaltung der Massnahmen sowie die richtige Ausführung der Konstruktionen. Nach der Schlussabnahme erhält die Bauherrschaft einen schriftlichen Bericht.
Bei der Planung von Neu- und Umbauten sind grundsätzlich zwei Arten von Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen: Baulicher Brandschutz (u.a. Brandabschnittsbildung, Sicherstellung der Fluchtwege) und Technischer Brandschutz (u.a. Haustechnik, Aufzüge, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen).
Auch nach erfolgter Bauabnahme durch die Feuerpolizei muss der Brandschutz weiterhin gewährleistet sein.
Als Fluchtweg im Sinne der Brandschutzvorschriften gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle im Gebäude ins Freie zu gelangen. Er setzt sich zusammen aus dem Fluchtweg im Raum, den Raumausgängen, den Korridoren, Laubengängen und Fluchtbalkonen sowie den Treppenanlagen. Der Fluchtweg ist auch der Einsatzweg der Feuerwehr.
Fluchtwege müssen rasch und sicher benützbar sein. Sie führen direkt oder über Korridore und Treppenanlagen ins Freie. Anzahl, Anordnung und Bemessung der Fluchtwege richten sich nach der Ausdehnung, Nutzung und Personenbelegung des Gebäudes.
Als Brandabschnitt im Sinne der Brandschutzvorschriften gilt ein Bereich des Gebäudes, der von brandabschnittsbildenden Bauteilen umschlossen ist. Diese halten während der vorgeschriebenen Zeit einem Brand stand und verhindern die Ausbreitung von Feuer und Rauch.
Die Brandabschnittsbildung in Gebäuden ist abhängig von Lage und Grösse der Gebäude, deren Nutzung, Brandgefahr und Brandbelastung sowie allfällig getroffenen Ersatzmassnahmen (Sprinkleranlage) und von baurechtlichen Bestimmungen.
Der Feuerwiderstand des Tragwerkes richtet sich nach der Gebäudehöhe, der Nutzung des Gebäudes und allfällig getroffener Ersatzmassnahme (Sprinkleranlage). Zu berücksichtigen sind überdies die Brandgefahren, gewichtet nach der Brandbelastung des Gebäudes oder des Brandabschnittes.
Dieser Teil der Brandschutzvorschriften regelt die Verwendung von Baustoffen für Bedachungen, Aussenwandverkleidungen, Rohrleitungen und Rohrisolationen, Bodenbeläge, Innenwände und Decken sowie Dekorationen. Im VFK-Brandschutzregister finden Sie das Verzeichnis aller zugelassenen Brandschutzmaterialien.
Als Schutzabstand im Sinne der Brandschutzvorschriften gilt sowohl der baurechtlich verlangte Gebäudeabstand, als auch der Abstand zwischen einzelnen Gebäuden und Anlagen, der mindestens erforderlich ist, damit diese nicht durch direkte Brandübertragung gefährdet werden. Dieser Abstand ist abhängig von der Ausführung der äussersten Schicht (brennbar, nicht brennbar). Grössere Schutzabstände werden verlangt, wenn besondere Risiken vorhanden sind.
Besondere Regelungen gelten bezüglich Explosionsschutz und den Umgang mit speziellen Risiken.
Bei Aufzugsanlagen bestehen Anforderungen an den Schacht, die Kabine, die Türen und an die zugehörigen Motorenräume. In Hochhäusern müssen Aufzugsanlagen so konstruiert und abgesichert sein, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr eingesetzt werden können (Feuerwehraufzug).
Brandmeldeanlagen müssen einen entstehenden Brand selbsttätig feststellen und signalisieren sowie gefährdete Personen und Löschkräfte alarmieren.
Sprinkleranlagen müssen im Brandfall alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden Räumen führen und den Brand löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle halten. Gasmeldeanlagen müssen gefährliche Konzentrationen brennbarer Gase oder Dämpfe in der Luft selbsttätig feststellen und signalisieren, sowie Massnahmen zur Verhinderung einer Explosion einleiten.
Lufttechnische Anlagen müssen so beschaffen, ausgeführt und unterhalten sein, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten. Im Brandfall dürfen sich weder Feuer noch Rauch über lufttechnische Anlagen im Gebäude ausbreiten; Fluchtwege müssen ungehindert begehbar bleiben. In ausgedehnten Gebäuden sind für die Hauptbrandabschnitte getrennte Anlagen vorzusehen.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sind Einrichtungen, die Rauch und Hitze aus einem Brandraum abziehen, die Verqualmung und den Wärmestau unter Decken oder Dächern verhindern sowie den Löscheinsatz der Feuerwehr erleichtern. Die Anzahl, die Grösse und die Bedienung der Anlagen richtet sich nach Gebäudeart und -nutzung.
Die Gebäudeeigentümerschaft oder ihre Stellvertretung ist verantwortlich für die regelmässige Reinigung der Feuerungsanlagen. Die Reinigung der Feuerungsanlagen darf nur von Kaminfeger*innen vorgenommen werden, die über eine Bewilligung der Gebäudeversicherung Kanton Zürich zur Ausführung von Reinigungsarbeiten verfügen. Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
Als wärmetechnische Anlagen im Sinne dieser Brandschutzrichtlinie gelten insbesondere Feuerungsaggregate und Feuerungseinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe.
Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ableitung der Abgase.
Einrichtungen und Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.
Soweit für wärmetechnische Anlagen oder Teile davon anerkannte Prüfbestimmungen vorliegen, dürfen nur Ausführungen verwendet werden, die von einer anerkannten Prüfstelle geprüft und von einer Zertifizierungsstelle zugelassen worden sind
Grundsätzlich ist bei allen Bauvorhaben ein Brandschutznachweis zu erstellen. Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen definieren die Projektziele und legen insbesondere die geplante Nutzung der Baute oder Anlage im Rahmen der Nutzungsvereinbarung (Brandschutznachweis) fest. Sie stellen bei Umbau-, Sanierungs- oder Umnutzungsprojekten alle notwendigen Dokumente zur Verfügung und sorgen für eine detaillierte Bestandsaufnahme des vorhandenen Brandschutzes.
Der Brandschutznachweis kann als Zusatzformular (Formular 3 Brandschutznachweis) beim Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich heruntergeladen werden.
Der Qualitätssicherung-Verantwortliche Brandschutz bescheinigt vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz».
Die Erklärung gilt für die Qualitätsstufen 1 bis 3 und ist der kommunalen respektive kantonalen Brandschutzbehörde einzureichen.
Vorbeugender Brandschutz ist bereits während der Bauphase wichtig, insbesondere, weil vorbeugende Brandschutzmassnahmen noch nicht fertiggestellt sind oder baustellenbedingt nicht funktionieren. Insbesondere die Sicherheitsverantwortliche Person (SIBE) ist in der Pflicht.
Haben Sie Fragen rund ums Thema Brandschutz und feuerpolizeiliche Vorschriften? Für Auskünfte stehen Ihnen unsere Brandschutzexpert*innen gerne zur Verfügung.