Effektive Lüftungssysteme sorgen nur für frische Luft und reduzieren unangenehme Gerüche und Schadstoffe, die bei der Zubereitung von Speisen entstehen. Es empfiehlt sich, die
Die Besondere Bauverordnung I (BBV I) § 41.1 verlangt, dass nachfolgende Räume mit einer künstlichen Belüftung ausgerüstet werden müssen:
- Gastwirtschaftsräume, in denen Gäste bewirtet werden
- Wirtschaftsküchen
- weitere Betriebsräume in Betrieben, die dem Gastwirtschaftsgesetz unterliegen
Die Berechnung der Lüftungsanlage richtet sich nach der Richtlinie SWKI VA102-01. Bei fehlenden Angaben sind die «Richtlinien für die Erstellung und Einrichtung von Gastwirtschaftsbetrieben im Kanton Zürich» massgebend.
Auszug aus den Richtlinien:
- Zuluft im Bereich der Theke für das Personal
- Bedarfsgerechter Bedienungsschalter der Anlage (Standort) und Störungsmeldung (Art. 17 ArGV 3)
- Dicht schliessende Absperrklappe bei Anschluss von Toilettenanlagen an die Raumlüftung
- keine scharfkantigen Abzweiger oder plötzlichen Verengungen
Abluftführungen mit Fortluftaustritt müssen über Dach ausgeführt werden (Luftreinhalteverordnung LRV 6 für industrielle und gewerbliche Betriebe). Es gelten die AWEL-Empfehlungen über die Mindesthöhen von Kaminen über Dach. Die Summe der gesamten Abluftmenge darf bei reinen Abluftanlagen 1000 m³/h nicht übersteigen. Siehe diesbezüglich Vollzugsordner Energie des Kantons Zürich.
In der Norm SIA 382/1 sind die Fortluftklassen mit Erleichterungen angeführt. Bei Betrieben mit kalter Küche, Läden mit Nebenwirtschaften oder Ausgabestellen, sind Erleichterungen im Ermessensspielraum möglich.
Über den Kochstellen sind Dunstabzugshauben anzubringen. Die Ersatzluft muss so zugeführt werden, dass kein unzulässiger Unterdruck entsteht. Fortluft-Dunstabzugshauben sind mit einer dichtschliessenden Rückschlagklappe auszurüsten.
Bei Pizzaöfen und Grillanlagen, in denen Holz oder Holzkohle verbrannt werden, entstehen Partikelemissionen und Gerüche. Diese müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Russ-Wäscher gereinigt werden. Abgase sind separat mit einem Abluftkamin über Dach zu führen (LRV 6).
Der gemeinsame Betrieb eines Abluft/-Umluft-Dunstabzugssystems mit einer raumluftabhängigen Feuerstätte wird nicht empfohlen, da es durch einen unzulässig hohen Unterdruck im Aufstellraum der Feuerstätte zu einem Austritt von Rauchgasen in den Raum kommen kann (Normen SIA 384/3 und 2023).
Nebenräume, die keine direkt ins Freie führenden Fenster besitzen, sind mechanisch zu lüften. Beispiele für solche Räume sind Sanitär-, Abstell-, Lager-, Keller-, Container- und Trockenräume sowie Waschküchen und Personalgarderoben. Die Nachströmung der Zuluft muss unbelastet sein (z. B. nicht aus Fahrzeugeinstellhalle, Treppenhaus).
Bei kleinen Umbauten ist eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich. Es genügt für die Bewilligung die private Projekt- und Ausführungskontrolle durch amtlich Berechtigte («Private Kontrolle»).
Für die Bewilligung müssen neben dem Hauptformular EN-ZH die Formulare EN-105 Lüftungstechnische Anlagen und das Formular «Abluft aus Wirtschaftsküchen» eingereicht werden. Es muss unter anderem nachgewiesen werden, dass die Anlage die Anforderungen an Wärmerückgewinnung, Luftgeschwindigkeiten und Wärmedämmung einhält.
Bei Umbauten mit geringfügigen Anpassungen an der Lüftungsanlage kann dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) anstelle des Lüftungsprojektes der Inspektions- und Revisionsbericht, ergänzt mit Leistungsangaben, eingereicht werden.
Folgende Unterlagen sind spätestens vier Wochen vor der Ausführung zur Genehmigung einzureichen:
Im Kanton Zürich kann der Lüftungsnachweis von einer amtlich akkreditierten Fachperson ausgefüllt werden – das entspricht dem Konzept der sogenannten Privaten Kontrolle. Der Kanton Zürich führt eine Liste der Personen, die zur privaten Kontrolle zugelassen sind. Bei einfachen Lüftungsanlagen kann durch das Amt auf eine behördliche Kontrolle verzichtet werden.
Ein vollständiger Lüftungsnachweis besteht aus den ausgefüllten Formularen, Plänen und Berechnungen. Lüftungs- und Klimatisierungsprojekte können Sie auch online einreichen.
Die Abnahme der lufttechnischen Anlage kann mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) erst vereinbart werden, wenn das Lüftungsprojekt genehmigt bzw. der Inspektions- und Revisionsbericht vorliegen. Erst nach Abnahme der Gastwirtschaft und der gleichzeitigen Lüftungsabnahme durch den UGZ sowie nach Erhalt der nötigen Bewilligungen der Stadtpolizei und Feuerpolizei kann der Betrieb eröffnet werden.
Unterlagen zur Abnahme:
- Inbetriebnahmeprotokoll
- Luftmengenmessprotokoll
- Revisionspläne (Grundrisse, Schemas etc.)
Die Abnahme erfolgt mit dem*der Fachplanenden oder der Eigentümerschaft eines Unternehmens.
Haben Sie Fragen zur Bewilligung einer Lüftungs- oder Klimaanlage? Kontaktieren Sie die für Ihren Kreis zuständige Fachperson des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich (UGZ). Wir beraten Sie in allen Aspekten der Klimaanlagen und Lüftungen und bei der Auflagenerfüllung.