Einstellhallen für motorisierte Fahrzeuge sind so zu belüften, dass keine schädlichen Abgaskonzentrationen entstehen können.
Für Lüftungsanlagen von Parkhäusern gilt die Richtlinie SWKI VA 103-01 (Mittel- und Grossgaragen). Der geschlossene, fensterlose Raum in der Einstellhalle ist zu lüften. Die Zuluft oder die Ersatzluft darf nicht aus der Einstellhalle stammen.
Zwei Belüftungssysteme mit unterschiedlicher Bewilligungspraxis können ausgeführt werden:
Für Kleingaragen unter 100 m² wird empfohlen, diese über eine natürliche Lüftung zu lüften, z. B. über manuell bedienbare Fenster. Die Anforderungen gemäss SIA 180 sind zwingend zu beachten (thermische Gebäudehülle).
Die Verantwortung der richtigen Bemessung dieser Lüftung liegt bei der Eigentümerschaft bzw. der beauftragten Fachplanung («Private Kontrolle»).
Einstellhallen mit einer innenliegenden Fahrgassen über 100 m² zählen zu den Mittel- und Grossgaragen. Mittel- und Grossgaragen werden gleich behandelt.
Der Standort der Garagenabluft muss entsprechend den Kamin-Empfehlungen «Mindesthöhen von Kaminen über Dach» des BAFU festgelegt werden.
Für eine Genehmigung des Lüftungsprojektes sind die notwendigen Unterlagen spätestens vier Wochen vor Baubeginn dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) einzureichen.
Im Kanton Zürich kann der Lüftungsnachweis von einer amtlich akkreditierten Fachperson ausgefüllt werden – das entspricht dem Konzept der sogenannten Privaten Kontrolle. Der Kanton Zürich führt eine Liste der Personen, die zur privaten Kontrolle zugelassen sind. Bei einfachen Lüftungsanlagen kann durch das Amt auf eine behördliche Kontrolle verzichtet werden.
Ein vollständiger Lüftungsnachweis besteht aus den ausgefüllten Formularen, Plänen und Berechnungen. Lüftungs- und Klimatisierungsprojekte können Sie auch online einreichen.
Haben Sie Fragen zur Bewilligung einer Lüftungs- oder Klimaanlage? Kontaktieren Sie die für Ihren Kreis zuständige Fachperson des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich (UGZ).