Komplexe Anlagen und solche in öffentlich zugänglichen Bauten sowie in Industriebauten oder in Arbeitsräumen mit gewerblichen Prozessen sind bewilligungspflichtig. Der Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) überprüft die Erfüllung der technischen Anforderungen. Mieterausbauten sind separat zu bewilligen.
Für die Bewilligung müssen neben dem Hauptformular EN-ZH die Formulare EN-105 (Lüftungstechnische Anlagen) und EN-136 (Lüftung/Klimatisierung) sowie ein Anlagenschema, Ausführungspläne und technische Daten je Lüftungsanlage eingereicht werden. Es muss unter anderem nachgewiesen werden, dass die Anlage die Anforderungen an Wärmerückgewinnung, Luftgeschwindigkeiten und Wärmedämmung einhält.
Bei klimatisierten Nichtwohngebäuden mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² und bei belüfteten Flächen von mehr als 500 m² muss der Strombedarf der Lüftungs- und Klimaanlage mit dem Formular EN-136 nachgewiesen werden.
Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 m³ /h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt (Besondere Bauverordnung I (BBV I), Vollzugshilfe EN-105).
Wenn eine einfache Abluftanlage mit wohnungsweiser oder raumweiser bedarfsgesteuerter Regelung nach CO₂ oder Feuchte ausgestattet ist oder wird, kann auf eine Abwärmenutzung verzichtet werden.
Bei Ionisationsanlagen in lufttechnischen Anlagen wird unterschieden zwischen Anlagen für Produktions- und Fertigungsprozesse, bei denen Ozon ein Arbeitsstoff ist, und anderen Anlagen. Alle hier veröffentlichten Angaben beziehen sich auf Arbeitsräume ohne gewerblich benötigten Einsatz des Arbeitsstoffes Ozon.
Wir empfehlen Ihnen, die Bewilligungsfähigkeit von Ionisationsanlagen in lufttechnischen Anlagen vorgängig mit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) zu klären. Die Ionisierungsanlage muss im Rahmen der lufttechnischen Anlage durch den UGZ bewilligt werden. Dazu müssen alle technischen Unterlagen und ein Wartungsvertrag vorliegen sowie die Anforderungen gemäss Produktesicherheitsgesetz (PrSG) eingehalten werden.
Im Kanton Zürich kann der Lüftungsnachweis von einer amtlich akkreditierten Fachperson ausgefüllt werden – das entspricht dem Konzept der sogenannten Privaten Kontrolle. Der Kanton Zürich führt eine Liste der Personen, die zur privaten Kontrolle zugelassen sind. Bei einfachen Lüftungsanlagen kann durch das Amt auf eine behördliche Kontrolle verzichtet werden.
Ein vollständiger Lüftungsnachweis besteht aus den ausgefüllten Formularen, Plänen und Berechnungen. Lüftungs- und Klimatisierungsprojekte können Sie auch online einreichen.
Haben Sie Fragen zur Bewilligung einer Lüftungs- oder Klimaanlage? Kontaktieren Sie die für Ihren Kreis zuständige Fachperson des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich (UGZ).