Die Aussenluftfassungen sind so zu platzieren, dass die eintretende Luft möglichst sauber, im Winter trocken und im Sommer kühl ist. Sie kann an die Fassade geleitet werden, wenn die Norm SIA 382/1 erfüllt ist und keine Geruchsbelästigungen entstehen. Aussenluftfassungen dürfen nicht direkt über dem Boden angeordnet werden. Die Mindesthöhe über Boden beträgt 3 m. In Ausnahmefällen können mit den Behörden andere Regelungen getroffen werden.
Die Fortluft (SIA 382/1) ist so auszublasen, dass grundsätzliche oder andere Einwirkungen auf das Gebäude, dessen Bewohnende und die Umgebung möglichst weitgehend vermieden werden.
Fortluft mit grosser Verunreinigung
Fortluft mit grosser Verunreinigung (SIA 382/1 ABL 3+4) muss über Dach, vertikal nach oben, geführt werden. Für belastete Abluft gelten die BAFU-Empfehlungen über die Mindesthöhen von Kaminen über Dach.
Fortluft mit geringer Verunreinigung
Fortluft mit geringer Verunreinigung (SIA 382/1 Tabelle 9 ABL 1+2) kann an die Fassade geführt werden, wenn die Norm erfüllt ist und keine Geruchsbelästigungen entstehen.
Luftdurchlass (Kapitel 1.1.3.1.)
Bauelement der Anlage, das dazu dient, die geplante Luftbewegung in einen oder aus einem behandelten Raum zu erzielen.
Aussenbauteil-Luftdurchlass (Kapitel 1.1.3.2.)
Luftdurchlass, der das geplante Durchströmen von Luft durch die Gebäudehülle bei geringstmöglichem Eindringen von Regen, Schnee, Fremdkörpern usw. ermöglicht.
Aussenluft-Durchlass (Kapitel 1.1.3.3.)
Luftdurchlass, durch den Aussenluft direkt oder über eine Luftleitung in eine Lüftungsanlage oder in ein Einzelraum-Lüftungsgerät eintritt.
Überström-Luftdurchlass (Kapitel 1.1.3.4.)
Einrichtung, die das Durchströmen von Luft zwischen zwei Innenräumen ermöglicht (SN EN 12792, Begriff 232).
Neben der Energieeffizienz und der Zugthematik spielt bei einem Aussenwand-Luftdurchlass (ALD) auch der Schallschutz eine massgebliche Rolle (Norm SIA 181, Schallschutznachweis).
In der Norm SIA 382/5 Ziffer 4 Lüftungskonzept, sind die Auslegekriterien für eine natürliche Lüftung (Fensterlüftung) oder eine mechanische Lüftung gegeben. Die Anforderungen sind in der SIA 180, Ziffer 3.2. festgelegt. Gemäss SIA 180 Ziffer 3.2.1 ist für geschlossene Räume bereits in der Vorprojektphase ein Lüftungskonzept erforderlich. Dieses kann natürliche oder mechanische Belüftung aufweisen oder Mischformen davon.
Im Kanton Zürich kann der Lüftungsnachweis von einer amtlich akkreditierten Fachperson ausgefüllt werden – das entspricht dem Konzept der sogenannten Privaten Kontrolle. Der Kanton Zürich führt eine Liste der Personen, die zur «Privaten Kontrolle» zugelassen sind. Bei einfachen Lüftungsanlagen kann durch das Amt auf eine behördliche Kontrolle verzichtet werden.
Ein vollständiger Lüftungsnachweis besteht aus den ausgefüllten Formularen, Plänen und Berechnungen. Lüftungs- und Klimatisierungsprojekte können Sie online einreichen.
Die Besondere Bauverordnung I (BBV I) des Kantons Zürich sowie in den Normen SIA 382/1 und SIA 382/5 regeln die baurechtliche Bewilligung für Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen von Lüftungsanlagen (PBG § 309 lit. d).