Erfahren Sie mehr über die Projektierungsgrundlagen von Schutzräumen. Beachten Sie den Genehmigungsprozess und die Gebühren sowie allfällige Ersatzabgaben.
Pflicht-Schutzräume für Wohnhäuser (ZSV, Art. 70, Abs. a):
- Technische Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau TWP 1984 (Stand 01.02.1984)
- Technische Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten TWK 2017 (Stand 01.12.2021)
- Technische Weisungen für die Schocksicherheit von Einbauteilen in Schutzbauten des Zivilschutzes TW Schock 2021 (Stand 01.03.2021)
- Technische Weisungen für die Belüftung von Schutzräumen mit Wärmedämmungen TWW 2012 (Stand 15.08.2012)
Spezielle Schutzräume für Spitäler, Alters- und Pflegeheime (ZSV, Art. 70, Abs. b):
- Technische Weisungen für spezielle Schutzräume - Kapitel 4 - Schutzräume für Spitäler, Alters- und Pflegeheime TWS 1982 (Stand 01.01.2012)
- Technische Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten TWK 2017 (Stand 01.12.2021)
- Technische Weisungen für die Schocksicherheit von Einbauteilen in Schutzbauten des Zivilschutzes TW Schock 2021 (Stand 01.03.2021)
- Technische Weisungen für die Belüftung von Schutzräumen mit Wärmedämmungen TWW 2012 (Stand 15.08.2012)
Die jeweiligen aktuellen Weisungen können beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) kostenlos heruntergeladen werden.
Wichtige Hinweise:
- Erschliessungs- und Versorgungsleitungen der Gebäudetechnik («Schutzraumfremde Leitungen und Apparate») in Schutzräumen dürfen nur vorgesehen werden, wenn nachweisbar keine andere Möglichkeit für die Leitungsführung besteht. Idealerweise ist dies bei der Projektierung von Anfang an zu berücksichtigen.
- Bei der Betrachtung des trümmerfreien Bereiches (> halbe Traufhöhe) sind auch die Gebäude auf den angrenzenden Parzellen zu berücksichtigen. Bei Neubauten gilt es zu prüfen, ob der neu entstehende Trümmerbereich einen trümmerfreien Ausstieg eines bestehenden Schutzraumes oder Schutzanlage verunmöglicht. Ist dies der Fall, so gilt das Verursacherprinzip und die Bauherrschaft des Neubaus muss die Kosten für die baulichen Anpassungen zur Sicherstellung des trümmerfreien Ausstieges des bestehenden Schutzraumes oder Schutzanlage übernehmen.
Für das Ausstellen der Projektgenehmigung im Rahmen der Baufreigabe ist, in Abhängigkeit der Projektkomplexität und Qualität der Unterlagen, mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen zu rechnen.
Einzureichende Unterlagen in digitaler Form (.pdf) an schutzbauten.srz(at)zuerich.ch [Maximale Dateigrösse 10 MB] oder über einen vertrauenswürdigen Webtransfer Dienst:
- Bauentscheid
- Formular «Zusammenstellung der Anzahl Schutzplätze»
- Formular «Projektgenehmigung für Pflichtschutzräume»
- Amtlich beglaubigter Katasterplan (1:500)
- Wohnungsspiegel inkl. der Nummerierung der Zimmer in den Grundrissen
- Schutzraumprojekt (1:50)
Nach der erfolgten Prüfung des Schutzraumprojektes sind uns die Unterlagen zur Gebäudetechnik (HLKSE) digital zur Prüfung einzureichen. Sobald die Unterlagen der Gebäudetechnik durch uns geprüft und freigegeben sind, sind die statischen Nachweise der Bauingenieur*innen digital einzureichen.
Wenn die statischen Nachweise geprüft und freigegeben wurden, sind die Voraussetzungen erfüllt um die Projektgenehmigung auszustellen. Für die Erteilung der Projektgenehmigung sind uns die Unterlagen in Papier gemäss Merkblatt zu zustellen.
Detaillierte Angaben zum Prüfprozess sind dem Merkblatt «Eingabe von Schutzraumprojekten» zu entnehmen.
- Jede Änderung am Projekt ist bewilligungspflichtig. Änderungen müssen schriftlich beantragt werden. Dabei sind Änderungen schriftlich zu begründen und in den entsprechenden Plänen klar darzustellen. Es sind zwei Exemplare auf dem Papierweg einzureichen.
- Ein Satz Schalungs- und Bewehrungspläne sind uns mindestens 4 Wochen vor dem Betonieren der Bodenplatte zur Kontrolle einzureichen (Meldung der Bewehrungskontrollen mindestens 2 Arbeitstage vor dem Betonieren).
Weitere Informationen und Unterlagen zur Entrichtung einer Ersatzgabe entnehmen Sie dem Merkblatt.
Grundlage für Berechnungen der Gebühren für den Pflicht-Schutzraumbau ist die aktuell gültige Gebührenordnung des Amts für baulichen Zivilschutz (Stadtratsbeschluss vom 4. Juni 1997).
Für Zwischenwerte wird die Gebühr nach der Anzahl der Schutzplätze abgestuft (lineare Interpolation).
Bis und mit 25 Schutzplätzen muss pro nicht erstellten Schutzplatz ein Betrag von 800.00 Fr. (Verfügung Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich vom 19.12.2011) entrichtet werden. Hinzu kommt jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 500.00 Fr. (Art. 10, Gebührenordnung des Amtes für baulichen Zivilschutz, Stadt Zürich).
Beispiel: Wohnhaus mit 20 Zimmern
Anzahl Zimmer x 2/3 = Schutzplätze (Resultat abrunden)
20 Zimmer x 2/3 = 13 Schutzplätze
13 Schutzplätze x 800.00 Fr = 10'400.00 Fr. + Bearbeitungsgebühr 500.00 Fr