Schutzräume spielen eine zentrale Rolle im Bevölkerungsschutz und unterliegen klaren gesetzlichen Vorgaben. Ob bauliche Änderungen, technische Anpassungen oder die Aufhebung eines Schutzraumes – hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Richtlinien übersichtlich zusammengefasst.
Jeglicher bauliche Eingriff, Einbau von technischen Einrichtungen im oder am Schutzraum (vollwertig oder erneuerbar) bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch das entsprechende Kontrollorgan bzw. kantonale Amt für Militär und Zivilschutz. Grundsätzlich darf es durch bauliche Eingriffe und dem Einbau von technischen Einrichtungen keine Minderung der Schutzfunktion des Schutzraumes geben und die Durchführung der Periodischen Schutzraumkontrolle (PSK) darf nicht gehindert werden. Vorgaben bezüglich des Genehmigungsprozesses und den Anforderungen für die Umsetzung sind den Infoblätter des Amts für Militär und Zivilschutz zu entnehmen (siehe auch untenstehende Linksammlung).
Die Gesuche für bauliche Änderungen im oder am Schutzraum sind auf dem Postweg und in 2-facher Ausführung einzureichen. Vorgängig empfiehlt es sich eine Besprechung mit dem Kontrollorgan durchzuführen.
Achtung:
Eine ausgestellte Baubewilligung durch das Amt für Baubewilligungen im Zusammenhang mit einem bestehenden Schutzraum entbindet die Eigentümerschaft nicht von der Pflicht die baulichen Änderungen vom Kontrollorgan genehmigen zu lassen.
Erneuerbare Schutzräume, die den heutigen Mindestanforderungen nicht mehr genügen, können auf Wunsch der Eigentümerschaft zu vollwertigen Schutzräumen ertüchtigt werden, wenn mit verhältnismässigem Aufwand (Ersatz von Komponenten oder Reparaturen) die Ertüchtigung vorgenommen werden kann. Dabei bildet die Technische Weisungen für die Erneuerung von Schutzräumen bis zu 200 Schutzplätzen (TWE 1994) die Grundlage.
Für die Erneuerung von Schutzräumen stehen zweckgebundene Gelder zur Verfügung. Dadurch kann ein grosser Teil der Kosten zur Erneuerung des Schutzraumes übernommen werden. Der definitive Betrag zur Kostenübernahme wird vor Ausführungsbeginn vom kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz festgelegt.
Sind Sie als Eigentümerschaft eines erneuerbaren Schutzraumes (Qualitätseinstufung Gruppe B) daran interessiert diesen zu erneuern, bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen.
- Das Aufhebungsgesuch steht in direktem Zusammenhang mit projektierten Umbaumassnahmen.
- Die Realisierung des projektierten Umbaus wird durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder gar verunmöglicht.
- Auch für Aufhebungen von erneuerbaren Schutzräumen (Qualitätseinstufung Gruppe B) muss ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.
- Das Gesuch wird durch das zuständige kantonale Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons bewilligt.
Für die Bearbeitung des Gesuches sind folgende Unterlagen in Papier notwendig:
- Ausführliche und nachvollziehbare Begründung für die Aufhebung
- Pläne des Umbauvorhabens
- Baugesuch und falls schon vorhanden den Bauentscheid
Der Schutzraum gilt erst dann als aufgehoben, wenn die schriftliche Genehmigung des kantonalen Amts für Militär und Zivilschutz vorliegt und allfällige Auflagen erfüllt sind. Ab diesem Zeitpunkt entfallen für die Gemeinde die Kontrollpflicht sowie für die Eigentümerschaft die Unterhaltspflicht.