
Grundsätzlich gilt: In einer aussergewöhnlichen Lage gibt der Bundesrat bzw. die zuständige Bundesbehörde entsprechende Schritte und Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bekannt und löst diese aus. Dies ist im Moment nicht der Fall.
Zum Thema Schutzräume ist folgendes festzuhalten: Der Grossteil der Bevölkerung wohnt in Gebäuden mit eigenen Schutzräumen. Normalerweise befinden sich diese bei grösseren Wohnbauten direkt im Untergeschoss. Die Eigentümerschaft bzw. die Liegenschaftsverwaltung weiss Bescheid, wo und ob sich ein Schutzraum im bewohnten Gebäude befindet.
Falls sich kein Schutzraum im bewohnten Gebäude befindet, stehen öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung der Stadt Zürich in der näheren Umgebung zur Verfügung. Die Zuweisung der Bevölkerung zu einem öffentlichen Schutzraum erfolgt erst nach Aufforderung der zuständigen Bundesbehörde (vgl. oben). Danach erfolgt die Zuweisungsplanung (ZUPLA) in der Stadt Zürich und die Information an die Bevölkerung, wo genau sich der zugewiesene Schutzplatz befindet.
Die Besitzer*innen von Schutzräumen würden dann aufgefordert werden, ihre Schutzräume auf einen Konfliktfall vorzubereiten, wie zum Beispiel die Entfernung von Installationen und Waren, die sich in Friedenszeiten im Schutzraum befinden oder den Aufbau von Betten und Sanitärinfrastruktur für den aktiven Betrieb der Anlage.
In aussergewöhnlichen Lagen. Das können militärische Bedrohungen sein, aber auch bei grossen Unwettern oder anderen Katastrophen sind Schutzbauten zweckmässig.
In einer aussergewöhnlichen Lage löst der Bundesrat bzw. die zuständige Bundesbehörde die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung aus. Die Gemeinden erhalten dann den Auftrag, die Anlagen bereit zu machen. Dies ist im Moment nicht der Fall.
Insgesamt gibt es in Zürich fast 7000 Schutzräume (private und öffentliche). Die Stadt Zürich verfügt über rund 170 Zivilschutzanlagen. 60 Anlagen dienen vor allem den Formationen des Zivilschutzes (Kommandoposten, Sanitätshilfsstellen, Sanitätsposten, Bereitstellungsanlagen), die übrigen 110 sind öffentliche Schutzräume für die Bevölkerung.
Aktuell stehen in der Stadt Zürich rund 330'000 Schutzplätze zur Verfügung. Damit liegt der Abdeckungsgrad aktuell bei etwa 75%, was bei einer Nutzung möglicherweise zu einer Überbelegung führen könnte.
Die Schutzbauten und deren Installationen werden regelmässig gewartet und sie sind deshalb in einem guten Zustand. Bei Bedarf können sie nach kurzer Vorbereitungszeit in Betrieb genommen werden.
Erst wenn der Bund die Zuweisungsplanung veranlasst, erarbeiten die Behörden die konkrete Zuteilung der Bürger*innen zu den einzelnen Schutzräumen. Bis heute hat der Bund keinen derartigen Auftrag erteilt.
Öffentliche Schutzräume befinden sich in der Nähe des Wohnortes, in der Regel höchstens 30 Gehminuten entfernt. Private Liegenschaften verfügen meist über eigene Schutzräume, die nach der Räumung des dort versorgten Materials durch die Bewohner*innen genutzt werden können.
Wir unterscheiden in zwei Kategorien:
- Öffentliche Schutzanlagen
Das Team Schutzbauten der Abteilung Immobilien von Schutz & Rettung Zürich (SRZ) sorgt für den Unterhalt der Zivilschutzanlagen. Die Mitarbeitenden kontrollieren periodisch deren Instandhaltung und sorgen täglich dafür, dass diese Anlagen jederzeit einsatzfähig sind. Sie warten Lüftungen, Heizungen und Notstromeinrichtungen, prüfen Wassertanks und reparieren Einrichtungen wie Pumpen, Alarm- und Wassersysteme.
- Private Schutzräume
Für den Unterhalt von privaten Schutzplätzen sind die Besitzer*innen der Immobilie verantwortlich. Periodisch, d.h. alle 6 Jahre werden auch diese Schutzräume vom «Team Schutzbauten» von SRZ überprüft.
Ja, eine solche Belegung in Friedenszeiten ist – mit gewissen Auflagen – erlaubt, sofern auch die feuerpolizeilichen Auflagen erfüllt sind. Auf Anweisung der Bundesbehörde bzw. der Stadt Zürich sind die Schutzräume innerhalb Wochenfrist zu räumen.
Schutzräume sollen durch die Bevölkerung erst bezogen werden, wenn sie durch die Behörden dazu aufgefordert wird.
Das liegt einerseits daran, dass ältere Liegenschaften keine Möglichkeiten bieten für zusätzliche Schutzräume. Nur neue Wohnbauten, Spitäler, Alters- und Pflegeheime sind der Schutzraumbaupflicht unterstellt. Andererseits ist der Unterbestand an Schutzplätzen historisch bedingt. In den letzten Jahrzehnten wurde die Bautätigkeit neuer Räume nicht prioritär vorangetrieben, weil die Vorstellung eines bewaffneten Konflikts unrealistisch erschien.