Informieren Sie sich über die Vorgaben und Pflichten rund um den Bau von Schutzräumen und nehmen Sie die Schutzraumberechnung gleich selbst vor.
In der ganzen Stadt Zürich besteht eine Baupflicht von Schutzräumen bei Wohnbauten (Neu- sowie Ersatzneubauten) ab einer Grösse von 38 Zimmern. Bei weniger als 38 Zimmern ist eine Ersatzabgabe zu entrichten.
Für Spitäler, Pflege- und Altersheime besteht ebenso eine Baupflicht von Schutzräumen ab 25 Betten. Ist die Anzahl der Zimmer oder Betten unterhalb der erwähnten Grössen, ist eine Ersatzabgabe zu entrichten. Die definitive Anzahl der Zimmer wird im Baubewilligungsverfahren bzw. im Bauentscheid festgehalten.
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20.12.2019 (Stand 01.01.2022)
- Verordnung über den Zivilschutz vom 11.11.2020 (Stand 01.04.2023)
- Kantonales Gesetz über den Zivilschutz (19.03.2007)
- Kantonale Verordnung über den Zivilschutz vom (17.09.2008)
- Technische Weisung für den Pflicht-Schutzraumbau TWP 1984
- Technische Weisungen für die Konstruktion und Bemessung von Schutzbauten TWK 2017 (Stand 01.12.2021)
- Technische Weisungen für die Schocksicherheit von Einbauteilen in Schutzbauten des Zivilschutzes TWS 2021 (Stand 01.03.2021)
- Technische Weisungen für die Belüftung von Schutzräumen mit Wärmedämmungen TWW 2012 (Stand 15.08.2012)
- Technische Weisungen für spezielle Schutzräume TWS 1982, TWS 2012 Kapital 4 (Schutzräume für Spitäler, Alters- und Pflegeheime)
- Verfahren Ausgleichsgebiete der Stadt Zürich (AGB 22), 5. Überarbeitung vom 16.12.2022
- Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG) (Stand 01.03.2017)
Berechnen Sie die Grösse, Belüftung und Ausrüstung Ihres Schutzraumes:
Anforderungen
Entspricht der Gesamtzahl der Schutzplätze, welche bei einem Bauvorhaben zur vollständigen Erfüllung der Schutzraumbaupflicht erforderlich ist.
Bei Zweifelsfällen zur Bestimmung der zu erstellenden Schutzplätzen ist es ratsam vorgängig mit dem Kontrollorgan Schutzbauten Kontakt aufzunehmen.
Berechnung der Anforderungen
Die vorgesehenen Zimmer (Definition gemäss PBG § 299 -306) der Wohnbauten werden aufsummiert. Anschliessend wird die ermittelte Zimmeranzahl mit dem Faktor 2/3 multipliziert und auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Auf den Einbezug von halben Zimmern in die Berechnung wird verzichtet.
Berechnung der Anforderungen loftartiger Wohnungen
Für Loftwohnungen oder Loftgeschosse werden die erforderliche Anzahl Schutzplätze mit einem Schutzplatz pro 50 m² Hauptnutzfläche ermittelt. Die Hauptnutzfläche ist die Fläche, die der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Entgegen der SIA 416 werden die Flächen der Nebenräume wie Reduit, WC's, interne Verkehrsfläche (Treppen) und dergleichen hinzugezählt.
Gebäude mit weniger als 25 Schutzplätzen
In Gebäuden mit weniger als 25 Schutzplätzen muss kein Schutzraum erstellt werden. Die Schutzraumbaupflicht wird durch die Leistung einer Ersatzabgabe erfüllt.