Ja. Ausgenommen ist gemäss Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) eine unbeleuchtete Tafel pro Betrieb bis zu einer Grösse von 0.5 Quadratmetern auf privatem Grund. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht in Situationen mit erhöhten Gestaltungsanforderungen wie Kernzonen, Arealüberbauungen oder im Bereich von Inventar- und Schutzobjekten. Hier sind sämtliche Reklameanlagen bewilligungspflichtig.
Reklameanlagen in Schaufenstern sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Dies gilt für Eigen- wie auch für Fremdwerbung. Bewilligungspflichtig sind insbesondere auch beleuchtete Reklameanlagen oder Werbebildschirme. Mit der Bewilligung werden die Modalitäten für einen verträglichen und sicheren Betrieb festgelegt.
Bei Unklarheiten gibt der Fachbereich Reklamebewilligungen gerne Auskunft (Kontakt unten auf der Seite). Vorprüfungen können auch online eingereicht werden.
Die nachgesuchten Anlagen werden bau- und verkehrsrechtlich geprüft. Bei der baurechtlichen Prüfung haben die nachgesuchten Anlagen den jeweiligen Gestaltungsanforderungen zu entsprechen und bei der verkehrsrechtlichen Prüfung werden die Auswirkungen auf den Verkehr beurteilt.
Die baurechtliche Prüfung fusst auf den Vorgaben des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG) bzw. den Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG). Die verkehrsrechtliche Prüfung erfolgt gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der Signalisationsverordnung (SSV).
Auf privatem Grund benötigen Demontagen keine Bewilligung. Bei Reklameanlagen, die öffentlichen Grund beziehungsweise die öffentliche Luftsäule nutzen, ist die laufende Konzession nach der Demontage zu kündigen.
Bei der Prüfung von Reklamegesuchen fallen Gebühren für die Bewilligung sowie zusätzlich für die Benützung des öffentlichen Grundes an. Während Bewilligungsgebühren einmalig anfallen, werden Benützungsgebühren jährlich erhoben. Diese sind in der Gebührenordnung für das Reklamewesen der Stadt Zürich festgehalten.
Die Gebühren werden in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird Ihnen auf dem Postweg zugestellt.
Ja, es gibt einzelne Konzepte für Aussenwerbung generell sowie Reklameanlagen, Megaposter und Plakatierung.
Voranfragen beziehungsweise Vorprüfungen sind kostenlos.
Die Benützung des öffentlichen Grundes zu Reklamezwecken ist gemäss Art. 6 Abs. 1 der Vorschriften über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund (VARöG) konzessionspflichtig. Die Gebühren werden jährlich in Rechnung gestellt.
Falls die Reklameanlage nicht mehr genutzt und demontiert wird, ist die Konzession schriftlich auf das entsprechende Datum zu kündigen. Bei bereits demontierten, jedoch nicht gekündigten Anlagen bleiben die Gebühren weiterhin fällig.
Bitte beachten Sie: Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die Anlage vollständig demontiert sein. Ansonsten kann die Kündigung nicht akzeptiert werden.
Die schriftliche Kündigung kann auf dem Postweg, via «Mein Konto», oder via E-Mail vorgenommen werden. Nutzen Sie dazu bitte das Kontaktformular am Ende der Seite.
Ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung dauert das Bewilligungsverfahren in der Regel 30 Tage.
Nein, dies ist leider nicht möglich.
Falls der Status Ihres Gesuchs als «Verfügung versandt» aufgeführt ist, wurde die Verfügung per A-Post versandt.
Postfach
8021 Zürich