Durch die periodische Schutzraumkontrolle wird die Betriebsbereitschaft der Schutzräume sichergestellt. Erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Pflichten und Vorgaben.
Vollwertige Schutzräume (Qualitätsgruppe A) werden einmal innert 6 Jahren auf ihre Betriebsbereitschaft hin überprüft. Vor einer Periodischen Schutzraumkontrollen sind von der Hauseigentümerschaft Unterhalts- und Vorbereitungsarbeiten zu treffen.
Erneuerbare Schutzräume (Qualitätsgruppe B) werden nicht mehr einer periodischen Kontrolle unterzogen. Für diese gilt eine reduzierte Unterhaltspflicht.
Schutzräume dürfen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (ZSV, Art. 106, Abs 1) in Friedenszeiten zu privaten Zwecken genutzt werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie innerhalb von fünf Tagen nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes betriebs- und einsatzbereit gemacht werden können.
- Die zivilschutzfremde Nutzung darf die Durchführung der periodischen Kontrollen nicht beeinträchtigen.
Gerne erteilen wir Auskunft rund ums Thema periodische Schutzraumkontrollen.