Es gibt zwei Hauptverfahren für die Bewilligung eines Bauvorhabens: das Anzeigeverfahren und das ordentliche Verfahren.
Das Anzeigeverfahren kommt bei kleineren Bauvorhaben zum Einsatz. Das ordentliche Verfahren gilt bei grösseren Bauvorhaben. Wichtig sind dabei Grösse und Art des Projekts. Der oder die Kreisarchitekt*in legt das Verfahren für ein Projekt fest.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich möchte den raschen Ausbau erneuerbarer Energien fördern. Er hat das Meldeverfahren ausgeweitet: auf bestimmte Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärme-Anschlüsse und Elektro-Ladestationen.

Das Anzeigeverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren. Es wird benutzt, wenn die Interessen der Nachbarschaft nicht betroffen sind. Dies ist zum Beispiel bei einem Umbau im Inneren der Fall. Das Anzeigeverfahren dauert in der Regel etwa 2 Monate. Die Zeit für die Vorprüfung ist darin enthalten. Sie erhalten entweder einen schriftlichen Bauentscheid oder digital signierte Planunterlagen.
Es gibt zwei Arten des ordentlichen Verfahrens:
Das ordentliche Schnellverfahren kommt zum Beispiel bei Anbauten zum Einsatz. Auch bei Fassadenveränderungen wird es angewendet. Es dauert in der Regel etwa 3 Monate.
Das ordentliche Langverfahren wird bei Neubauten angewendet. Auch bei komplexen Umbauten kommt es zum Einsatz. Es dauert in der Regel etwa 5 Monate.
Antennenstandorte benötigen eine Baubewilligung. Die Bewilligung setzt voraus, dass die Antennenanlage die Grenzwerte einhält. Diese Grenzwerte sind in der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) festgelegt.
Bestimmte Typen von Solaranlagen und Wärmepumpen kann man im Meldeverfahren erstellen. Fernwärme-Anschlüsse und Elektro-Ladestationen ebenfalls. Man muss das Vorhaben dem Amt für Baubewilligungen nur melden. Nutzen Sie dafür die kantonale Website Meldeverfahren für Solaranlagen.
Alle Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen brauchen weiterhin eine Bewilligung. Das gilt auch, wenn sie in einem Ortsbild- oder Denkmalschutzinventar sind. Auch dort, wo Denkmalschutz besteht, brauchen die Anlagen eine Bewilligung (§ 2 a Abs. 2 BVV).
Auch beim Meldeverfahren müssen die Bauvorschriften beachtet werden. Wenn öffentliche Interessen oder Interessen Dritter betroffen sind, kann das Bauamt entscheiden, dass eine Bewilligung notwendig ist.
Das Meldeverfahren dauert in der Regel etwa einen Monat. Wenn Sie in dieser Zeit keinen gegenteiligen Bescheid erhalten, können Sie das Bauvorhaben ausführen (materielles Recht vorbehalten).
Folgende Typen von Solaranlagen brauchen keine Baubewilligung. Sie müssen das Vorhaben der zuständigen Baubehörde nur melden.
- Solaranlagen auf Dächern, wenn sie genügend angepasst sind. Es gelten die Vorgaben von Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV).
- Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie genügend angepasst sind. Es gelten die Vorgaben von § 2a Abs. 1 lit. b der Bauverfahrensverordnung (BVV).
- Solaranlagen auf Dächern und Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nicht genügend angepasst sind.
- freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von 20 Quadratmetern; in Industrie- und Gewerbezonen sind sie flächenmässig unbeschränkt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Solaranlagen. Mittels Suchabfrage sehen Sie, ob bei ihrem Projekt das Baubewilligungs- oder Meldeverfahren zum Einsatz kommt.
Alle Informationen zum Ablauf des elektronischen Meldeverfahrens finden Sie unter eBaugesucheZH.
Folgende Typen von Wärmepumpen und Fernwärme-Anschlüssen brauchen keine Baubewilligung. Sie müssen das Vorhaben der zuständigen Baubehörde nur melden.
- Luft/Wasser-Wärmepumpen innen aufgestellt
- Luft/Wasser-Wärmepumpen aussen (bis zu einer Grösse von 2 Kubikmetern)
- Erdsonden-Wärmepumpen
- Fernwärmeanschlüsse
Eine Bewilligung brauchen aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen. Dies gilt auch, wenn der Standort im Ortsbild- oder Denkmalschutzinventar ist. Auch dort, wo Denkmalschutz besteht, brauchen die Anlagen eine Bewilligung.
Erdwärmesonden müssen einen Grenzabstand von mindestens 2,5 m aufweisen. Sie dürfen nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen. Eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Mehr Informationen und das Meldeformular finden Sie auf der kantonalen Informationsseite zum Meldeverfahren Wärmepumpen und Fernwärmeanschlüsse.
Ladestationen für Elektroautos an vorhandenen Parkplätzen, die jede*r nutzen kann, müssen gemeldet werden.
Ladestationen für Elektroautos an vorhandenen Parkplätzen, die nicht jede*r nutzen kann, brauchen keine Bewilligung. Sie müssen auch nicht gemeldet werden.
Die nötige Technik für das Laden braucht keine Genehmigung. Andere Bauten, wie ein Dach, brauchen eine Bewilligung.
Mehr Informationen und das Meldeformular finden Sie auf der kantonalen Informationsseite zum Meldeverfahren E-Ladestationen.