Um negative Auswirkungen der Bautätigkeit auf die Bevölkerung und das Baupersonal gering zu halten, muss auf Baustellen der Ausstoss von Luftschadstoffen soweit wie möglich reduziert werden. Die geltenden Anforderungen an Baustellen, Baumaschinen und Geräte sind in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sowie in der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung des Kantons Zürich (VML) und dem Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich festgelegt.
Im Bauentscheid sind Auflagen zur Luftreinhaltung auf Baustellen aufgeführt. Bei kleinen Baustellen gilt die Massnahmenstufe A, bei grossen Baustellen die Massnahmenstufe B. Die Einteilung in A- oder B-Baustelle ist im Bauentscheid unter Erwägungen aufgeführt.
Für die Baufreigabe von B-Baustellen benötigt die*der Kreisarchitekt*in von der städtischen Luftreinhaltung ein Zeugnis. Für dieses Zeugnis müssen vor Baufreigabe folgende Angaben gemacht werden:
- Verantwortliche Person, die auf der Baustelle die Umsetzung der emissionsbegrenzenden Massnahmen überwacht (gemäss Art. 19a und 19b LRV sowie der Baurichtlinie Luft, Massnahmenstufe B). Üblicherweise ist das die Bauleitung.
- Bestätigung der relevanten Unternehmen inkl. Maschinenliste gemäss Vorlage
- Terminplan
- Bauplatzinstallationsplan
Der Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich fordert, dass Stickoxid- und Partikelemissionen bei Bautransporten so weit wie möglich verhindert werden.
Strassentransportvolumen über 20 000 m³
Die folgenden Massnahmen richten sich an Baustellen mit einem Transportvolumen von über 20 000 m³ und beziehen sich auf den Transport von Materialien wie Abbruch, Aushub, Kies, Beton.
Für diese Baustellen müssen die Transportfahrzeuge (LKW) die Emissionsnorm EURO VI erfüllen.
Zusätzlich müssen die NOₓ-Grenzwertes von 5 g NOₓ pro m³ transportiertem Material eingehalten werden. Damit werden ergänzend zu den EURO-Normen auch die Transportdistanzen und der Leerfahrtenanteil mitberücksichtigt.
Für diese Baustellen müssen die Transportfahrzeuge (LKW) entweder die Emissionsnorm EURO VI erfüllen oder sie müssen die Emissionsnorm EURO IV oder V haben und mit einem Partikelfilter ausgestattet sein. In diesem Fall dürfen sie den Grenzwert für Feststoffpartikel der EURO VI-Norm nicht überschreiten.
Die städtische Luftreinhaltung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich führt auf den Baustellen in der Stadt Zürich regelmässig Kontrollen durch:
Durch Partikelfilter lassen sich über 97 Prozent aller Partikel aus dem Abgas entfernen. Ausgerüstet werden müssen Maschinen mit einer Leistung von mehr als 18 kW, abhängig von Baujahr und Leistung.
Durch Befeuchten, Absaugen oder grossstückiges Zerlegen bei Abbrüchen lässt sich die Entstehung von Staub verringern. Insbesondere bei trockenem oder windigem Wetter können Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Staubwolken auftreten. In diesen Fällen müssen die Massnahmen zur Vermeidung von Staubentwicklung angepasst werden.
Maschinen und Geräte, welche mit Benzin betrieben werden und nicht mit einem Katalysator ausgerüstet sind, müssen mit Gerätebenzin betrieben werden. Dadurch wird unter anderem der Schadstoffausstoss des krebserregenden Benzols um bis zu 80 Prozent verringert.
Am umwelt- und gesundheitsfreundlichsten sind hand-, solar- und elektrobetriebene Geräte.
Heinz Jenal, Projektleiter Luftreinhaltung
Telefon +41 44 412 28 25