Die Bezeichnung Zusatzleistungen zur AHV/IV ist der Oberbegriff für folgende Leistungsarten:
Die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Mithilfe der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sollen Betagte, Hinterlassene und Behinderte über die notwendigen Mittel für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten verfügen. Die Höhe der monatlichen Leistungen wird individuell auf die jeweiligen Verhältnisse zugeschnitten berechnet.
Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf die (teilweise) Vergütung bestimmter ungedeckter Krankheits-, Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten.
- Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- Kosten für Zahnbehandlungen, soweit diese einfach, zweckmässig und kostengünstig sind
- ärztlich verordnete Erholungs- und Badekuren
- Notfalltransporte und Transportkosten im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen
- Kosten für ambulante Pflege und Haushilfe durch Spitex-Organisationen
- bestimmte Hilfsmittel, Pflege und Behandlungsgeräte
Eine vollständige Zusammenstellung der vergütbaren Kostenarten finden Sie in unseren Broschüren und Merkblättern.
Reichen die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs aus, können die Kantone zusätzliche Leistungen gewähren. Der Kanton Zürich richtet daher nach kantonalem Recht die sogenannte «Beihilfe» aus. Anspruch auf Beihilfe haben Personen, die neben den Anspruchsvoraussetzungen für die Ergänzungsleistungen weitere besondere Voraussetzungen bezüglich Aufenthalt und Wohnsitzdauer im Kanton Zürich erfüllen.
Neben der Beihilfe richtet der Kanton Zürich weitere Leistungen unter der Bezeichnung «Zuschüsse» aus. Für die Ausrichtung von Zuschüssen sind spezielle Voraussetzungen zu erfüllen. Als Anspruchsberechtigte kommen Personen in Heimen infrage, bei denen die regelmässigen Heimkosten nicht mit den Ergänzungsleistungen gedeckt werden können.
Die Stadt Zürich gewährt nach Gemeinderecht zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und der Beihilfe weitere Leistungen in Form von Gemeindezuschüssen. Anspruch auf Gemeindezuschüsse haben Personen, die zum Bezug von Beihilfe berechtigt sind und seit mindestens fünf Jahren in der Stadt Zürich ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
Zuhause lebende AHV-Rentner*innen, die Zusatzleistungen beziehen, können Betreuungsleistungen und Hilfsmittel in Anspruch nehmen. Damit soll der längere Verbleib in den eigenen vier Wänden unterstützt werden.
Die Fachstelle Zürich im Alter klärt ab, ob ein Betreuungsbedarf besteht. Die Abklärung findet zuhause statt.
Weitere Informationen zu den Betreuungsleistungen und Hilfsmitteln finden Sie in unseren Broschüren und Merkblättern.
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag
8.30-11.30 und 13.30-16 Uhr
Donnerstag
8.30-11.30 und 13.30-18 Uhr
Mittwochnachmittag keine telefonischen Auskünfte.